Einspeisevergütung 2026 Rechner. Alle Sätze 2026 als Tabelle.
Die Einspeisevergütung beträgt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2026 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung (bis 10 kWp; Quelle: Bundesnetzagentur, Stand: Oktober 2026). Von Februar bis Juli 2026 galten 7,78 und 12,34 ct/kWh. Der Satz bleibt 20 Jahre fest. Unten: Rechner, Tabelle aller Sätze 2026 und Rechenbeispiele.
Einspeisevergütung berechnen
Anlagengröße, Ertrag und Eigenverbrauch eingeben — der Rechner nutzt die Sätze der Bundesnetzagentur für den gewählten Inbetriebnahme-Zeitraum (Standard: ab 01.08.2026) und rechnet die Staffelung über 10 kWp anteilig.
Rechenbeispiel auf Basis der EEG-Sätze des gewählten Halbjahres (Quelle: Bundesnetzagentur, siehe Tabelle unten). Der Ertrag je kWp ist ein Erfahrungswert für Ostdeutschland und hängt von Ausrichtung, Neigung und Verschattung ab. Der Satz bleibt ab Inbetriebnahme 20 Jahre konstant; die Rechnung berücksichtigt keine Strompreisersparnis durch den Eigenverbrauch.
PV-Einspeisevergütung 2026: Tabelle aller Sätze
Maßgeblich ist der Monat der Inbetriebnahme. Die Sätze gelten für Dachanlagen (§ 48 Abs. 2 EEG 2023); über 10 kWp zählt der Mischsatz, die ersten 10 kWp bekommen den höheren Wert.
| Inbetriebnahme | bis 10 kWp Teileinspeisung | bis 10 kWp Volleinspeisung | 10–40 kWp Teil / Voll | 40–100 kWp Teil / Voll |
|---|---|---|---|---|
| 01.08.2025 – 31.01.2026 | 7,86 ct/kWh | 12,47 ct/kWh | 6,80 / 10,45 ct | 5,56 / 10,45 ct |
| 01.02.2026 – 31.07.2026 | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh | 6,73 / 10,35 ct | 5,50 / 10,35 ct |
| 01.08.2026 – 31.12.2026 (aktuell) | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | 6,66 / 10,24 ct | 5,44 / 10,24 ct |
| ab 01.01.2027 | Kein fester Satz veröffentlicht. Das EEG 2023 läuft am 31.12.2026 aus; der Regierungsentwurf EEG 2027 sieht für Neuanlagen statt 20 Jahren Vergütung eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für 36 Monate vor (siehe unten). | |||
| 100–400 kWp | Direktvermarktung: Marktpreis + Marktprämie | |||
Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze (aktueller Zeitraum) und Archiv der Vergütungssätze (Dateien „VergSaetzeAug25bisJan26“ und „VergSaetzeFeb26bisJul26“), §§ 48, 49, 53 EEG 2023, abgerufen am 11.10.2026. Die Degression beträgt 1 % je Halbjahr; die Erhöhung um 1,5 ct/kWh ab 40 kW aus dem Solarpaket I ist laut Bundesnetzagentur noch nicht beihilferechtlich genehmigt und deshalb nicht enthalten.
Einspeisevergütung berechnen: Beispiele 2026
Formel: eingespeiste Kilowattstunden × Vergütungssatz. Annahmen: 950 kWh Ertrag je kWp und Jahr, bei Teileinspeisung 30 % Eigenverbrauch (70 % werden eingespeist), Sätze für Inbetriebnahme ab 01.08.2026. Die gesparten Stromkosten des Eigenverbrauchs (37 ct/kWh) kommen bei Teileinspeisung noch dazu.
| Anlage | Ertrag/Jahr | Teileinspeisung (70 % eingespeist) | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| 5 kWp | 4.750 kWh | 3.325 kWh × 7,70 ct = 256 € | 4.750 kWh × 12,22 ct = 580 € |
| 8 kWp | 7.600 kWh | 5.320 kWh × 7,70 ct = 410 € | 7.600 kWh × 12,22 ct = 929 € |
| 10 kWp | 9.500 kWh | 6.650 kWh × 7,70 ct = 512 € | 9.500 kWh × 12,22 ct = 1.161 € |
| 15 kWp | 14.250 kWh | 9.975 kWh × 7,35 ct = 733 € | 14.250 kWh × 11,56 ct = 1.647 € |
| 20 kWp | 19.000 kWh | 13.300 kWh × 7,18 ct = 955 € | 19.000 kWh × 11,23 ct = 2.134 € |
| 30 kWp | 28.500 kWh | 19.950 kWh × 7,01 ct = 1.398 € | 28.500 kWh × 10,90 ct = 3.107 € |
Rechenbeispiele mit Mischsatz über 10 kWp (Sätze: Bundesnetzagentur, Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026). Ertrag je kWp ist ein Erfahrungswert und hängt von Ausrichtung, Neigung und Verschattung ab. Stand: Oktober 2026.
Weiterführend: Ratgeber Einspeisevergütung, Förderung 2026, Lohnt sich Photovoltaik?, PV-Kosten 2026 und der PV-Rechner.
Degression 2026 — wann sinken die Sätze?
| Zeitraum | Eigenverbrauch (bis 10 kWp) | Volleinspeisung (bis 10 kWp) | Änderung |
|---|---|---|---|
| 1. Februar 2026 – 31. Juli 2026 | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh | −1 % gegenüber Vorhalbjahr (7,86 / 12,47 ct) |
| 1. August 2026 – 31. Dezember 2026 | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | −1 %, gilt für Inbetriebnahmen in diesem Zeitraum |
| ab 1. Januar 2027 | Nach EEG 2023 wäre zum 01.02.2027 die nächste Absenkung um 1 % fällig (rechnerisch 7,62 / 12,10 ct, nicht amtlich). Der EEG-2027-Entwurf ersetzt die feste Vergütung für Neuanlagen ab 2027 durch eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh, die ab 01.08.2027 halbjährlich um 1 % sinkt. | ||
Die gesetzliche Grunddegression beträgt 1 % pro Halbjahr (§ 49 Abs. 1 EEG 2023). Maßgeblich ist der Satz im Monat der Inbetriebnahme; er gilt dann 20 Jahre fest. Die Sätze früherer Halbjahre veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Archiv der Vergütungssätze. Für Inbetriebnahmen ab 2027 gibt es noch keinen Satz: Das EEG 2023 gilt nur bis 31. Dezember 2026, die Nachfolgeregelung liegt im Parlament (siehe unten). Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze. Stand: September 2026.
EEG 2027 Reform — was kommt?
Der Regierungsentwurf liegt seit dem 7. September 2026 als BT-Drucksache 21/7867 im Bundestag. Am 24. September 2026 hat der Bundestag ihn in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen, und die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 alle Forderungen der Länder zu kleinen Dachanlagen abgelehnt, etwa die Streichung der 50-Prozent-Begrenzung und eine längere, höhere Übergangszahlung (BT-Drucksache 21/8298). Beschlossen ist das Gesetz noch nicht; einen amtlichen Termin für die abschließende Lesung gibt es (Stand 7. Oktober 2026) nicht. Was konkret im Entwurf steht — und was er für kleine Anlagen an Technik und Geld bedeutet — haben wir mit Paragraphen belegt auf einer eigenen Seite zusammengestellt: EEG 2027: Was die Novelle für kleine Anlagen wirklich kostet. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Wie Sie Überschussstrom ab 2027 ohne feste Vergütung weiter verkaufen, etwa über den geplanten Einspeisetarif von Tibber, zeigt Tibber Direktvermarktung 2027.
Übergangszahlung statt fester Vergütung
Der anzulegende Wert sinkt auf einheitlich 6,2 ct/kWh (§ 48), davon geht 1 Cent ab (§ 53) — 5,2 ct/kWh, gezahlt bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme. Ab 01.08.2027 sinkt der Wert alle sechs Monate um 1 %.
Direktvermarktung für alle
Die Erleichterung des Solarpakets I für Anlagen bis 25 kW fällt weg: Nach § 10b Abs. 1 des Entwurfs braucht jede direktvermarktete Neuanlage die volle Technik. Parallel sinkt die Smart-Meter-Pflicht von 7 auf 2 kW.
Energy Sharing
Steht nicht im EEG 2027, sondern gilt schon: Seit dem 1. Juni 2026 müssen Netzbetreiber die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Ökostrom innerhalb eines Netzgebiets ermöglichen (§ 42c EnWG). Den Wunsch der Länder, das weiterzuentwickeln, hat die Bundesregierung abgelehnt (BT-Drs. 21/8298, Ziffer 58). Mehr dazu: Energy Sharing.
Bestandsschutz
Für bestehende Anlagen gilt Bestandsschutz: Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zugesagte Vergütung bleibt 20 Jahre garantiert — unabhängig von EEG-Änderungen.
Bereits in Kraft ist das Solarspitzengesetz: Neuanlagen ab dem 25.02.2025 erhalten bei negativen Börsenpreisen keine Vergütung und dürfen ohne Smart Meter nur 60 % ihrer Leistung einspeisen.
Eigenverbrauch vs Volleinspeisung
| Kriterium | Eigenverbrauch | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Vergütung pro kWh | 7,70 ct/kWh (für eingespeisten Überschuss) | 12,22 ct/kWh (für gesamte Erzeugung) |
| Wert pro selbst verbrauchter kWh | 37 ct (gesparter Netzstrom) | — (kein Eigenverbrauch) |
| Effektiver Wert pro kWh | Ca. 20–25 ct (Mix aus EV und Einspeisung) | 12,22 ct |
| Speicher sinnvoll? | Ja — steigert Eigenverbrauch deutlich | Nein — kein Eigenverbrauch |
| Empfehlung | Standard für Eigenheimbesitzer | Nur bei sehr geringem Eigenverbrauch |
Eigenverbrauch (70 % mit Speicher): 7.000 kWh x 37 ct = 2.590 Euro + 3.000 kWh x 7,70 ct = 231 Euro = 2.821 Euro/Jahr
Volleinspeisung: 10.000 kWh x 12,22 ct = 1.222 Euro/Jahr
Vorteil Eigenverbrauch: +1.348 Euro/Jahr
Einspeisevergütung 2004–2026
| Jahr | Vergütung (bis 10 kWp, Eigenverbrauch) | Veränderung |
|---|---|---|
| 2004 | 57,40 ct/kWh | EEG-Start |
| 2006 | 51,80 ct/kWh | -10 % |
| 2008 | 46,75 ct/kWh | -10 % |
| 2010 | 33,03 ct/kWh | -29 % |
| 2012 | 24,43 ct/kWh | -26 % |
| 2014 | 12,88 ct/kWh | -47 % |
| 2016 | 12,31 ct/kWh | -4 % |
| 2018 | 11,83 ct/kWh | -4 % |
| 2020 | 9,30 ct/kWh | -21 % |
| 2022 | 6,24 ct/kWh | -33 % |
| 2023 | 8,20 ct/kWh | +31 % (EEG-Novelle) |
| 2024 | 8,11 ct/kWh | -1 % |
| 2026 (ab 1. August) | 7,70 ct/kWh | −5 % gegenüber Anfang 2024 (je Halbjahr −1 %) |
Quelle: Bundesnetzagentur, eigene Zusammenstellung. Alle Angaben für Dachanlagen bis 10 kWp, Überschusseinspeisung; je Jahr der Satz zu Jahresbeginn (2024: Februar), 2026 der aktuelle Satz. Die einzelnen Halbjahressätze stehen im Archiv der Bundesnetzagentur. Stand: September 2026.
FAQ — Einspeisevergütung 2026
Für Inbetriebnahme ab 01.08.2026: 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung (bis 10 kWp). Von Februar bis Juli 2026 galten 7,78 und 12,34 ct/kWh. Für den Anlagenteil von 10 bis 40 kWp gibt es 6,66 ct/kWh. Quelle: Bundesnetzagentur, Stand Oktober 2026.
Eingespeiste Kilowattstunden mal Vergütungssatz. Beispiel 10 kWp: 9.500 kWh Ertrag, 30 % Eigenverbrauch, 6.650 kWh eingespeist × 7,70 ct = 512 Euro im Jahr. Bei Volleinspeisung 9.500 kWh × 12,22 ct = 1.161 Euro. Über 10 kWp rechnet der Rechner oben den Mischsatz automatisch.
Ja, die Tabelle oben zeigt beide Halbjahre 2026 für Teil- und Volleinspeisung in drei Größenklassen: bis 10 kWp 7,78/12,34 ct (Februar bis Juli) und 7,70/12,22 ct (ab August), 10–40 kWp 6,73 beziehungsweise 6,66 ct. Quelle ist die Bundesnetzagentur, Stand Oktober 2026.
Sie wählen den Inbetriebnahme-Zeitraum, geben Anlagengröße in kWp, Ertrag je kWp und Eigenverbrauch in Prozent ein. Der Rechner zeigt die jährliche Vergütung für Teil- und Volleinspeisung in Euro, den eingespeisten Strom in kWh, den wirksamen Satz in ct/kWh und die Summe über 20 Jahre.
Die Degression erfolgt halbjährlich um 1 %: zum 01.02.2026 (auf 7,78 ct) und zum 01.08.2026 (auf 7,70 ct/kWh bis 10 kWp). Zum 01.02.2027 wäre nach EEG 2023 die nächste Absenkung fällig; der EEG-2027-Entwurf sieht für Neuanlagen ab 2027 stattdessen keinen festen Satz mehr vor.
Die EEG-Einspeisevergütung wird für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr garantiert. Der Vergütungssatz bleibt konstant.
Eigenverbrauch lohnt sich fast immer: Jede selbst verbrauchte kWh spart rund 29 ct (37 ct Netzstrom minus 7,70 ct entgangene Vergütung). Volleinspeisung bringt nur 12,22 ct/kWh.
Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867, noch nicht beschlossen) gibt es für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 keine feste Vergütung über 20 Jahre mehr. Kleinere Anlagen erhalten stattdessen eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh (anzulegender Wert 6,2 ct minus 1 ct, §§ 48 und 53) bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme, danach muss der Strom direkt vermarktet werden. Dazu kommen eine dauerhafte Einspeisegrenze von 50 Prozent der Leistung für Dachanlagen unter 100 kW und die Smart-Meter-Pflicht ab 2 kW. Die Bundesregierung hält daran fest (Gegenäußerung, BT-Drs. 21/8298). Bestehende Anlagen behalten ihre Vergütung.
Sie können weiter einspeisen (Marktwert ca. 3–5 ct/kWh) oder den Eigenverbrauch maximieren. Die Anlage produziert nach 20 Jahren immer noch 85–90 % des Ursprungsertrags.
Nein — PV-Anlagen bis 30 kWp auf Eigenheimen sind seit 2023 von der Einkommensteuer befreit. Die Einspeisevergütung ist steuerfrei.
Ja, der Wechsel ist einmal pro Kalenderjahr möglich. Melden Sie den Wechsel beim Netzbetreiber an.
Die Vergütung wird anhand des Inbetriebnahmemonats festgelegt. Bei Anlagen über 10 kWp gilt ein Mischsatz: die ersten 10 kWp erhalten den höheren Satz.
Bei Direktvermarktung verkaufen Sie Ihren Strom an der Börse. Ab 100 kWp Pflicht. Für kleine Anlagen optional und selten wirtschaftlich.
2004 lag sie bei über 50 ct/kWh. Seitdem ist sie kontinuierlich gesunken: 2010: 33 ct, 2015: 12 ct, 2020: 9 ct, 2026: 7,70 ct/kWh.
Technisch ja, aber wirtschaftlich kaum relevant. Die meisten Betreiber verzichten darauf, da der bürokratische Aufwand den geringen Ertrag nicht rechtfertigt.