Einspeisevergütung 2026. Aktuelle Sätze & EEG 2027.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026? Wann sinkt sie? Lohnt sich Eigenverbrauch oder Volleinspeisung? Und was bringt das EEG 2027?
Einspeisevergütung ab 01.08.2026
| Anlagengröße | Eigenverbrauch (Überschusseinspeisung) | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 10–40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 40–100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 100–400 kWp (Direktvermarktung) | Marktpreis + Marktprämie | |
Quelle: Bundesnetzagentur. Sätze gültig für Inbetriebnahme 01.08.2026–31.12.2026 (§§ 48, 49 EEG 2023). Stand: 18.09.2026. Bei Anlagen über 10 kWp gilt ein Mischsatz: Die ersten 10 kWp erhalten den höheren Satz.
Einspeisevergütung berechnen
Anlagengröße und Eigenverbrauch eingeben — der Rechner nutzt die Sätze ab 01.08.2026 aus der Tabelle oben und rechnet die Staffelung über 10 kWp anteilig.
Rechenbeispiel auf Basis der EEG-Sätze ab 01.08.2026 (Quelle: Bundesnetzagentur, siehe Tabelle oben). Der Ertrag je kWp ist ein Erfahrungswert für Ostdeutschland und hängt von Ausrichtung, Neigung und Verschattung ab. Der Satz bleibt ab Inbetriebnahme 20 Jahre konstant; die Rechnung berücksichtigt keine Strompreisersparnis durch den Eigenverbrauch.
Degression 2026 — wann sinken die Sätze?
| Zeitraum | Eigenverbrauch (bis 10 kWp) | Volleinspeisung (bis 10 kWp) | Änderung |
|---|---|---|---|
| 1. August 2026 – 31. Dezember 2026 | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | gilt für Inbetriebnahmen in diesem Zeitraum |
Die gesetzliche Grunddegression beträgt 1 % pro Halbjahr (§ 49 Abs. 1 EEG 2023). Maßgeblich ist der Satz im Monat der Inbetriebnahme; er gilt dann 20 Jahre fest. Die Sätze früherer Halbjahre veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Archiv der Vergütungssätze. Für Inbetriebnahmen ab 2027 gibt es noch keinen Satz: Das EEG 2023 gilt nur bis 31. Dezember 2026, die Nachfolgeregelung liegt im Parlament (siehe unten). Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze. Stand: September 2026.
EEG 2027 Reform — was kommt?
Der Regierungsentwurf liegt seit dem 7. September 2026 als BT-Drucksache 21/7867 im Bundestag. Am 24. September 2026 hat der Bundestag ihn in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen, und die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 alle Forderungen der Länder zu kleinen Dachanlagen abgelehnt, etwa die Streichung der 50-Prozent-Begrenzung und eine längere, höhere Übergangszahlung (BT-Drucksache 21/8298). Beschlossen ist das Gesetz noch nicht; einen amtlichen Termin für die abschließende Lesung gibt es (Stand 7. Oktober 2026) nicht. Was konkret im Entwurf steht — und was er für kleine Anlagen an Technik und Geld bedeutet — haben wir mit Paragraphen belegt auf einer eigenen Seite zusammengestellt: EEG 2027: Was die Novelle für kleine Anlagen wirklich kostet. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Wie Sie Überschussstrom ab 2027 ohne feste Vergütung weiter verkaufen, etwa über den geplanten Einspeisetarif von Tibber, zeigt Tibber Direktvermarktung 2027.
Übergangszahlung statt fester Vergütung
Der anzulegende Wert sinkt auf einheitlich 6,2 ct/kWh (§ 48), davon geht 1 Cent ab (§ 53) — 5,2 ct/kWh, gezahlt bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme. Ab 01.08.2027 sinkt der Wert alle sechs Monate um 1 %.
Direktvermarktung für alle
Die Erleichterung des Solarpakets I für Anlagen bis 25 kW fällt weg: Nach § 10b Abs. 1 des Entwurfs braucht jede direktvermarktete Neuanlage die volle Technik. Parallel sinkt die Smart-Meter-Pflicht von 7 auf 2 kW.
Energy Sharing
Steht nicht im EEG 2027, sondern gilt schon: Seit dem 1. Juni 2026 müssen Netzbetreiber die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Ökostrom innerhalb eines Netzgebiets ermöglichen (§ 42c EnWG). Den Wunsch der Länder, das weiterzuentwickeln, hat die Bundesregierung abgelehnt (BT-Drs. 21/8298, Ziffer 58). Mehr dazu: Energy Sharing.
Bestandsschutz
Für bestehende Anlagen gilt Bestandsschutz: Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zugesagte Vergütung bleibt 20 Jahre garantiert — unabhängig von EEG-Änderungen.
Bereits in Kraft ist das Solarspitzengesetz: Neuanlagen ab dem 25.02.2025 erhalten bei negativen Börsenpreisen keine Vergütung und dürfen ohne Smart Meter nur 60 % ihrer Leistung einspeisen.
Eigenverbrauch vs Volleinspeisung
| Kriterium | Eigenverbrauch | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Vergütung pro kWh | 7,70 ct/kWh (für eingespeisten Überschuss) | 12,22 ct/kWh (für gesamte Erzeugung) |
| Wert pro selbst verbrauchter kWh | 37 ct (gesparter Netzstrom) | — (kein Eigenverbrauch) |
| Effektiver Wert pro kWh | Ca. 20–25 ct (Mix aus EV und Einspeisung) | 12,22 ct |
| Speicher sinnvoll? | Ja — steigert Eigenverbrauch deutlich | Nein — kein Eigenverbrauch |
| Empfehlung | Standard für Eigenheimbesitzer | Nur bei sehr geringem Eigenverbrauch |
Eigenverbrauch (70 % mit Speicher): 7.000 kWh x 37 ct = 2.590 Euro + 3.000 kWh x 7,70 ct = 231 Euro = 2.821 Euro/Jahr
Volleinspeisung: 10.000 kWh x 12,22 ct = 1.222 Euro/Jahr
Vorteil Eigenverbrauch: +1.348 Euro/Jahr
Einspeisevergütung 2004–2026
| Jahr | Vergütung (bis 10 kWp, Eigenverbrauch) | Veränderung |
|---|---|---|
| 2004 | 57,40 ct/kWh | EEG-Start |
| 2006 | 51,80 ct/kWh | -10 % |
| 2008 | 46,75 ct/kWh | -10 % |
| 2010 | 33,03 ct/kWh | -29 % |
| 2012 | 24,43 ct/kWh | -26 % |
| 2014 | 12,88 ct/kWh | -47 % |
| 2016 | 12,31 ct/kWh | -4 % |
| 2018 | 11,83 ct/kWh | -4 % |
| 2020 | 9,30 ct/kWh | -21 % |
| 2022 | 6,24 ct/kWh | -33 % |
| 2023 | 8,20 ct/kWh | +31 % (EEG-Novelle) |
| 2024 | 8,11 ct/kWh | -1 % |
| 2026 (ab 1. August) | 7,70 ct/kWh | −5 % gegenüber Anfang 2024 (je Halbjahr −1 %) |
Quelle: Bundesnetzagentur, eigene Zusammenstellung. Alle Angaben für Dachanlagen bis 10 kWp, Überschusseinspeisung; je Jahr der Satz zu Jahresbeginn (2024: Februar), 2026 der aktuelle Satz. Die einzelnen Halbjahressätze stehen im Archiv der Bundesnetzagentur. Stand: September 2026.
FAQ — Einspeisevergütung 2026
Ab 01.08.2026: 7,70 ct/kWh für Eigenverbrauchsanlagen bis 10 kWp. Volleinspeisung: 12,22 ct/kWh. Sätze sinken halbjährlich um 1 %.
Die Degression erfolgt halbjährlich: zum 01.02.2026 und 01.08.2026. Die Absenkung beträgt jeweils 1 % gegenüber dem Vorhalbjahr.
Die EEG-Einspeisevergütung wird für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr garantiert. Der Vergütungssatz bleibt konstant.
Eigenverbrauch lohnt sich fast immer: Jede selbst verbrauchte kWh spart rund 29 ct (37 ct Netzstrom minus 7,70 ct entgangene Vergütung). Volleinspeisung bringt nur 12,22 ct/kWh.
Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867, noch nicht beschlossen) gibt es für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 keine feste Vergütung über 20 Jahre mehr. Kleinere Anlagen erhalten stattdessen eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh (anzulegender Wert 6,2 ct minus 1 ct, §§ 48 und 53) bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme, danach muss der Strom direkt vermarktet werden. Dazu kommen eine dauerhafte Einspeisegrenze von 50 Prozent der Leistung für Dachanlagen unter 100 kW und die Smart-Meter-Pflicht ab 2 kW. Die Bundesregierung hält daran fest (Gegenäußerung, BT-Drs. 21/8298). Bestehende Anlagen behalten ihre Vergütung.
Sie können weiter einspeisen (Marktwert ca. 3–5 ct/kWh) oder den Eigenverbrauch maximieren. Die Anlage produziert nach 20 Jahren immer noch 85–90 % des Ursprungsertrags.
Nein — PV-Anlagen bis 30 kWp auf Eigenheimen sind seit 2023 von der Einkommensteuer befreit. Die Einspeisevergütung ist steuerfrei.
Ja, der Wechsel ist einmal pro Kalenderjahr möglich. Melden Sie den Wechsel beim Netzbetreiber an.
Die Vergütung wird anhand des Inbetriebnahmemonats festgelegt. Bei Anlagen über 10 kWp gilt ein Mischsatz: die ersten 10 kWp erhalten den höheren Satz.
Bei Direktvermarktung verkaufen Sie Ihren Strom an der Börse. Ab 100 kWp Pflicht. Für kleine Anlagen optional und selten wirtschaftlich.
2004 lag sie bei über 50 ct/kWh. Seitdem ist sie kontinuierlich gesunken: 2010: 33 ct, 2015: 12 ct, 2020: 9 ct, 2026: 7,70 ct/kWh.
Technisch ja, aber wirtschaftlich kaum relevant. Die meisten Betreiber verzichten darauf, da der bürokratische Aufwand den geringen Ertrag nicht rechtfertigt.
Technisch ja, aber wirtschaftlich kaum relevant. Die meisten Balkonkraftwerk-Betreiber verzichten auf die Einspeisevergütung, da der buerokratische Aufwand den geringen Ertrag nicht rechtfertigt.