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Seit 2023 gilt der Nullsteuersatz auf PV-Anlagen bis 30 kWp — 0 % MwSt. auf Kauf und Installation. Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp. Gewerbetreibende nutzen zusätzlich §7g IAB und Sonder-AfA.
PV & STEUERN IM ÜBERBLICK
Das Wichtigste
Seit 2023 gilt der Nullsteuersatz auf PV-Anlagen bis 30 kWp — 0 % MwSt. auf Kauf und Installation. Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp. Gewerbetreibende nutzen zusätzlich §7g IAB und Sonder-AfA.
Relevante Themen
Nullsteuersatz, §7g, Sonder-AfA.
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WANN GILT DER NULLSTEUERSATZ (0 % UST) FÜR MEINE PV-ANLAGE?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Voraussetzung: Die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert, und die Bruttoleistung beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak). Bis zu dieser Grenze wird die Begünstigung gesetzlich unterstellt — Sie müssen den Wohnbezug nicht gesondert nachweisen. Begünstigt sind Solarmodule, Wechselrichter, der Batteriespeicher und die Montage. Für Sie als Käufer bedeutet das: Auf der Rechnung steht 0 % USt, der Bruttopreis sinkt gegenüber 19 % spürbar, und Sie müssen nicht mehr zur Regelbesteuerung optieren, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist damit für die meisten Privathaushalte der unkomplizierte Standard.
| Merkmal | Bis 31.12.2022 | Seit 01.01.2023 |
|---|---|---|
| USt-Satz auf Anlage | 19 % | 0 % |
| Vorsteuererstattung nötig? | Ja (Regelbesteuerung) | Nein |
| Speicher & Wechselrichter | 19 % | 0 % |
| Leistungsgrenze (brutto, MaStR) | — | bis 30 kWp |
Quelle: § 12 Abs. 3 UStG, gesetze-im-internet.de. Stand: 2026.
SIND DIE EINNAHMEN MEINER PV-ANLAGE EINKOMMENSTEUERFREI?
Ja, sofern Ihre Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG einhält. Rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 sind die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit — also sowohl die Einspeisevergütung als auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Begünstigt sind Anlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Grenze für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft oder in Betrieb genommen werden, einheitlich auf 30 kWp je Einheit angehoben; zuvor galten für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude nur 15 kWp je Einheit. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft sind insgesamt höchstens 100 kWp begünstigt. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — wird die 100-kWp-Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.
| Gebäudeart | Grenze bis 2024 | Grenze ab 2025 |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus / Nebengebäude | 30 kWp | 30 kWp |
| Mehrfamilienhaus (je Einheit) | 15 kWp | 30 kWp |
| Gemischt genutztes Gebäude (je Einheit) | 15 kWp | 30 kWp |
| Gesamt pro Steuerpflichtigem | 100 kWp | 100 kWp |
Quelle: § 3 Nr. 72 EStG, gesetze-im-internet.de. Stand: 2026.
KANN ICH ALS GEWERBETREIBENDER IAB UND SONDER-AFA NUTZEN?
Für Anlagen, die von der Einkommensteuer befreit sind, scheiden Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung in der Regel aus: Da steuerfreie Einnahmen vorliegen, ist kein steuerpflichtiger Gewinn zu ermitteln, an den § 7g EStG anknüpft. Steuerlich interessant werden diese Instrumente daher vor allem bei größeren, steuerpflichtigen Anlagen oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG — etwa gewerblichen Dach- oder Freiflächenanlagen. Hier können Sie nach § 7g Abs. 1 EStG bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor dem Kauf gewinnmindernd als IAB abziehen und zusätzlich nach § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % in den ersten fünf Jahren geltend machen. Voraussetzung ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung von mindestens 90 %, also eine überwiegende Einspeisung statt privatem Eigenverbrauch. Da hierzu mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind, sollten Sie diese Gestaltung mit Ihrem Steuerberater abstimmen.
Quelle: § 7g EStG, gesetze-im-internet.de. Stand: 2026.