EEG 2027: Was die Novelle für kleine Anlagen wirklich kostet
Über das Ende der Einspeisevergütung wird viel geschrieben. Zwei Änderungen im Regierungsentwurf kosten Betreiber kleiner Anlagen aber unmittelbar Geld und stehen bisher in kaum einem Ratgeber: Das intelligente Messsystem wird ab 2 Kilowatt Pflicht statt ab 7, und die Erleichterung des Solarpakets I für Anlagen bis 25 Kilowatt fällt weg — jede neue direktvermarktete Anlage braucht künftig die volle Direktvermarktungstechnik. Wir haben den Gesetzestext gelesen und zitieren ihn hier mit Paragraph und Drucksachennummer.
Wichtig zuerst: Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht
Wir schreiben das so deutlich, weil im Moment sehr viel über das EEG 2027 behauptet wird, was sich nicht am Gesetzestext belegen lässt. Jede Angabe auf dieser Seite ist mit dem Paragraphen und der Fundstelle in der Bundestagsdrucksache versehen. Wo etwas offen ist, steht es als offen da.
Eine zweite Einschränkung steht im Entwurf selbst: § 104 stellt wesentliche Teile des Gesetzes unter einen beihilferechtlichen Vorbehalt — sie dürfen erst angewandt werden, wenn die Europäische Kommission zugestimmt hat. Der Hintergrund: Die Genehmigung für das heutige EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Smart Meter wird ab 2 Kilowatt Pflicht — bisher ab 7
Die Änderung steht nicht im EEG, sondern in Artikel 3 desselben Gesetzes, der das Messstellenbetriebsgesetz ändert. Zwei Stellen sind betroffen. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG wird der Buchstabe b ersetzt durch: „bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 Kilowatt." Und in § 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG wird die Angabe „7 Kilowatt" durch „2 Kilowatt" ersetzt.
Praktisch heißt das: Bisher ist der Einbau eines intelligenten Messsystems für Anlagenbetreiber erst ab 7 kW Pflichteinbaufall. Künftig fällt praktisch jede Aufdachanlage darunter — die 4-kWp-Anlage auf dem Reihenhausdach genauso wie die 12-kWp-Anlage auf dem Einfamilienhaus. Ausgenommen bleibt nur, was unter 2 kW liegt, also im Wesentlichen das Balkonkraftwerk.
Der Entwurf zieht zusätzlich die Rollout-Quoten an: Bis zum 31. Dezember 2028 sollen mindestens 90 Prozent der zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2028 neu auszustattenden Messstellen erfasst sein. Ob die Messstellenbetreiber das schaffen, ist eine andere Frage — die Bundesnetzagentur führt derzeit Aufsichtsverfahren gegen Unternehmen, die ihre Quoten verfehlen. Für Sie als Betreiber ist das insofern wichtig, als Sie ab 2027 auf ein Gerät angewiesen sind, dessen Einbau Sie nicht selbst in der Hand haben.
Die 25-kW-Erleichterung des Solarpakets I fällt weg
Das ist die Änderung, die in den Verbraucherartikeln bisher gar nicht vorkommt — und sie trifft ausgerechnet die kleinen Anlagen. Der Entwurf ändert § 10b Absatz 1 Satz 1 EEG so, dass die Angabe „Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt" durch das einzelne Wort „Anlagenbetreiber" ersetzt wird.
Die Gesetzesbegründung lässt daran keinen Zweifel: „Die mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes … vom 8. Mai 2024 (Solarpaket) eingeführte Lockerung, wonach Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 Kilowatt von den technischen Anforderungen nach § 10b Absatz 1 EEG 2023 ausgenommen waren, wird für direktvermarktete Neuanlagen jeglicher Anlagengröße künftig abgeschafft."
Diese technischen Anforderungen sind kein Detail. Es geht darum, dass die Anlage ferngesteuert abgeregelt werden kann und dass die Ist-Einspeisung jederzeit abrufbar ist — also um Technik im Zählerschrank, die eine typische Eigenheimanlage bisher schlicht nicht brauchte. Zusammen mit dem Smart Meter aus Kostenblock 1 bedeutet das: Eine 8-kWp-Anlage braucht ab 2027 die messtechnische Ausstattung, die heute eine Gewerbeanlage braucht.
Dazu kommt eine neue Vertragspflicht. Der neu eingefügte § 10b Absatz 7 verlangt, dass Direktvermarkter und Anlagenbetreiber im Vertrag Vereinbarungen treffen „über einen anhand von Strommarktpreisen definierten Schwellenwert, ab dem der Direktvermarktungsunternehmer die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert abregelt" und über die Kostentragung, falls er das nicht tut. Wenn Sie ab 2027 einen Direktvermarktungsvertrag unterschreiben, gehören diese beiden Klauseln hinein — das ist ein konkreter Prüfpunkt.
50 Prozent Einspeisebegrenzung unter 100 Kilowatt
Der neue § 9 Absatz 2b EEG 2027 lautet: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 müssen Betreiber von Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, die Strom in das Netz einspeisen, am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung … begrenzen." Ausgenommen sind nur Steckersolargeräte bis 2 kW Anlagen- und 800 VA Wechselrichterleistung.
Drei Punkte, die dabei regelmäßig falsch verstanden werden:
Leistung, nicht Ertrag
Begrenzt wird die Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt, nicht der Jahresertrag. Eine Dachanlage erreicht ihre volle Nennleistung nur in wenigen Stunden im Jahr. „Ich verliere die Hälfte meines Ertrags" ist deshalb falsch — wie groß der Verlust wirklich ist, hängt von Ausrichtung, Speicher und Verbrauchsprofil ab.
Auch mit Smart Meter
Anders als die heutige 60-Prozent-Regel des Solarspitzengesetzes entfällt die Begrenzung nicht, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Der Gesetzestext sagt ausdrücklich „unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform" — also auch in der Direktvermarktung.
Aufteilen hilft nicht
Der ebenfalls neue § 9 Absatz 3a schließt die naheliegende Umgehung: Mehrere Solaranlagen gelten „unabhängig von den Eigentumsverhältnissen … als eine Anlage, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden". Zwei 60-kW-Anlagen statt einer 120-kW-Anlage funktionieren also nicht.
Weil die Grenze am Verknüpfungspunkt greift und nicht an den Modulen, begrenzt sie auch das, was ein gekoppelter Speicher oder ein bidirektional ladendes Auto ins Netz zurückgeben kann. Genau daran entzündet sich die Kritik der Branche: Der Bundesverband des Solarhandwerks hält in seiner Stellungnahme vom 1. September 2026 die heutige 60-Prozent-Regel für die bessere Lösung. Ob der Bundestag hier nachbessert, ist offen.
Und die Einnahmenseite: 5,2 Cent, 36 Monate, dann Degression
Die feste Einspeisevergütung wird durch zwei neue Instrumente ersetzt. Das eine ist die befristete Übergangszahlung, das andere ein Bonus für die sonstige Direktvermarktung. Beide sind begrenzt — zeitlich und nach Anlagengröße.
| Was | Wie viel | Wie lange / für wen | Norm im Entwurf |
|---|---|---|---|
| Anzulegender Wert (Dachanlagen) | Einheitlich 6,2 ct/kWh statt bisher gestaffelt ab 7 ct | Keine Staffelung nach Anlagengröße mehr | § 48 Abs. 1 |
| Befristete Übergangszahlung | Anzulegender Wert minus 1 ct = 5,2 ct/kWh | Bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme | § 53 Abs. 1 |
| Wer sie überhaupt bekommt | unter 50 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2028 · unter 25 kW vor dem 01.01.2029 · unter 7 kW vor dem 01.01.2031 | § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
| Degression | −1 % alle sechs Monate | Ab 01.08.2027, für danach in Betrieb genommene Anlagen | § 49 S. 1 |
| Bonus sonstige Direktvermarktung | 1,5 ct/kWh | Nur unter 25 kW, nur in der sonstigen Direktvermarktung, längstens 48 Monate | § 50c Abs. 1–5 |
| Mindesterlös bei negativen Preisen | 0,5 ct/kWh für Solaranlagen | In Abschöpfungsjahren, viertelstundengenau | Anlage 1 Nr. 4.2 |
| Ausfallvergütung | Entfällt — das bisherige Auffangnetz, wenn die Direktvermarktung nicht rechtzeitig funktioniert | Aufhebung § 53 Abs. 3 EEG 2023 | |
Quelle: BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026, Vorabfassung. Abgerufen und im Volltext geprüft am 9. September 2026. Keine Rechtsberatung.
Und die 5,2 Cent sind ein Startwert, keine Konstante: Nach § 49 Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert „ab dem 1. August 2027 … und sodann jeweils alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent". Wer 2029 baut, startet also niedriger als wer 2027 baut.
Heute und ab 2027 nebeneinander
Damit sichtbar wird, was sich für eine typische Eigenheimanlage von etwa 10 kWp tatsächlich ändert:
| Punkt | Heute (EEG 2023) | Nach dem Entwurf (EEG 2027) |
|---|---|---|
| Intelligentes Messsystem | Pflichteinbaufall erst ab 7 kW | Pflichteinbaufall ab 2 kW |
| Technik für die Direktvermarktung | Anlagen bis 25 kW ausgenommen (Solarpaket I) | Für alle direktvermarkteten Neuanlagen Pflicht |
| Einspeisebegrenzung | 60 % — entfällt mit intelligentem Messsystem | 50 % — dauerhaft, auch mit Messsystem und in der Direktvermarktung |
| Vergütung Überschussstrom | Feste Einspeisevergütung über 20 Jahre | Übergangszahlung 5,2 ct/kWh über 36 Monate, dann Direktvermarktung |
| Wenn die Direktvermarktung klemmt | Ausfallvergütung als Auffangnetz | Entfällt |
| Bestandsanlagen | Bleiben bei ihren Bedingungen — die 50-%-Begrenzung gilt ausdrücklich nur für Neuanlagen | |
Unterm Strich verschiebt die Novelle den Nutzen einer Anlage noch stärker weg von der Einspeisung und hin zum Eigenverbrauch. Strom, den Sie selbst verbrauchen, ist von der 50-Prozent-Grenze nicht betroffen, braucht keine Übergangszahlung und keinen Direktvermarkter. Genau deshalb rücken Stromspeicher, Wärmepumpe und Wallbox in der Auslegung nach vorn — nicht als Zusatzverkauf, sondern weil sie den Teil der Anlage vergrößern, den die Novelle nicht anfasst.
Lohnt sich der Zeitdruck — und wo hört er auf?
Die ehrliche Antwort hat zwei Hälften, und wir nennen beide.
Die eine Hälfte: Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, bleibt bei den heutigen Bedingungen — mit fester Einspeisevergütung über 20 Jahre, mit der 60-Prozent-Regel statt 50 Prozent und ohne die neuen technischen Anforderungen. Das ist ein echter Unterschied, und er verfällt mit dem Jahreswechsel. Wer das jetzt plant, sollte nicht bis November warten: Netzanmeldung, Zählerschrank und Montagetermin brauchen Vorlauf, und der Dezember ist in dieser Branche jedes Jahr ausgebucht.
Die andere Hälfte: Zeitdruck ist ein schlechter Ratgeber beim Anlagenkauf. Stiftung Warentest und Finanztip haben Anfang September 2026 ausdrücklich vor überhasteten Abschlüssen gewarnt und nennen als Orientierung rund 1.600 Euro pro kWp für die Anlage und rund 600 Euro pro kWh für den Speicher. Eine schlecht geplante Anlage zum Höchstpreis ist auch dann ein Verlustgeschäft, wenn sie es rechtzeitig ins Register schafft. Prüfen Sie das Angebot — Auslegung, Komponenten, Gerüst, Zählerschrank, Anmeldung —, bevor Sie unterschreiben.
Wie sich die Wirtschaftlichkeit einer Anlage grundsätzlich zusammensetzt, steht in unseren Ratgebern Wirtschaftlichkeit und Amortisation. Die aktuell geltenden Vergütungssätze finden Sie unter Einspeisevergütung 2026, die heutige 60-Prozent-Regel unter Solarspitzengesetz und die Steuerbarkeit auf der Verbrauchsseite unter § 14a EnWG.
Quellen
- Regierungsentwurf EEG 2027, BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026 (Vorabfassung) — §§ 9, 10b, 21, 48, 49, 50c, 53, 104, Artikel 3 und Anlage 1: dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf
- Bundesrat, Tagesordnung der 1068. Plenarsitzung am 25.09.2026, TOP 55 (BR-Drs. 470/26): bundesrat.de/SharedDocs/TO/1068/tagesordnung-1068.html
- § 29 MsbG — Pflichteinbaufälle für intelligente Messsysteme: gesetze-im-internet.de/messbg/__29.html
- § 30 MsbG — Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb: gesetze-im-internet.de/messbg/__30.html
- § 10b EEG — Technische Vorgaben für die Direktvermarktung (geltende Fassung): gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__10b.html
- § 9 EEG — Technische Vorgaben, heutige 60-%-Begrenzung: gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html
- Bundesverband des Solarhandwerks, Stellungnahme zur 50-%-Kappung vom 01.09.2026: bdsh.solar
- Volt Energie: Einspeisevergütung 2026, Solarspitzengesetz, Eigenverbrauch erhöhen
Letzte Aktualisierung: 9. September 2026. Gesetzentwurf im Volltext geprüft am 9. September 2026. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen; wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Stand ändert.
FAQ
Nein. Es ist ein Regierungsentwurf, seit 07.09.2026 als BT-Drs. 21/7867 im Bundestag. Der Bundesrat berät am 25.09.2026 im ersten Durchgang, ein Termin für die erste Lesung im Bundestag stand am 09.09.2026 noch nicht fest. Geplant ist das Inkrafttreten zum 01.01.2027, wesentliche Teile stehen zusätzlich unter EU-Beihilfevorbehalt (§ 104).
Nach dem Entwurf ab mehr als 2 Kilowatt installierter Leistung statt bisher 7 Kilowatt. Geändert wird dafür § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MsbG, außerdem wird in § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG die Angabe „7 Kilowatt" durch „2 Kilowatt" ersetzt. Damit fällt praktisch jede Aufdachanlage darunter; unter 2 Kilowatt bleibt es beim bisherigen Stand.
Die Entgelte sind gesetzlich gedeckelt. Für die betroffene Fallgruppe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG gilt eine Obergrenze von insgesamt 130 Euro brutto im Jahr, davon bis zu 80 Euro beim Netzbetreiber und bis zu 50 Euro beim Anschlussnutzer. Für eine zusätzliche Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt dürfen nach § 30 Abs. 2 MsbG jeweils weitere 50 Euro brutto im Jahr berechnet werden.
Ja, wenn sie direkt vermarktet wird. Der Entwurf ersetzt in § 10b Abs. 1 Satz 1 EEG die Angabe „Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt" durch „Anlagenbetreiber". Die Begründung sagt ausdrücklich, die Lockerung des Solarpakets I für Anlagen bis 25 Kilowatt werde für direktvermarktete Neuanlagen jeder Größe abgeschafft. Es geht um ferngesteuerte Abregelbarkeit und den Abruf der Ist-Einspeisung.
Nein. Begrenzt wird die Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt, nicht der Jahresertrag. Eine Dachanlage erreicht ihre Nennleistung nur in wenigen Stunden im Jahr. Wie groß der tatsächliche Verlust ist, hängt von Ausrichtung, Verbrauchsprofil und Speicher ab — bei guter Auslegung bleibt er klein.
Nein. Die Gesetzesbegründung stellt klar: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung." Wer seine Anlage vor dem Inkrafttreten in Betrieb nimmt, ist nicht betroffen.
Nein. Der neue § 9 Abs. 3a bestimmt, dass mehrere Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage gelten, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden — allein zum Zweck, die installierte Leistung nach Absatz 2b zu ermitteln.
5,2 ct/kWh. § 48 Abs. 1 des Entwurfs setzt einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh, § 53 Abs. 1 zieht davon 1 Cent pro Kilowattstunde ab. Die kursierenden 6,63 Cent entstehen nur, wenn man die alte, gestaffelte Logik fortschreibt, die der Entwurf gerade abschafft. Gezahlt wird bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme.
Nein. Nach § 50c gilt er nur für Anlagen unter 25 Kilowatt, nur für Monate, in denen der Strom auf sonstige Weise direkt vermarktet wird, und längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung.
Wenn es terminlich realistisch ist, ja: Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2026 bleiben bei den heutigen Bedingungen. Aber Zeitdruck ersetzt keine Prüfung. Stiftung Warentest und Finanztip warnen Anfang September 2026 ausdrücklich vor überhasteten Abschlüssen und nennen als Orientierung rund 1.600 Euro pro kWp und rund 600 Euro pro kWh Speicher. Ein überteuertes Angebot bleibt auch bei rechtzeitiger Inbetriebnahme ein schlechtes Geschäft.