Monteur setzt auf einem Ziegeldach ein Solarmodul in die Montageschiene
Ratgeber · EEG 2027 · Kleine Anlagen

EEG 2027: Was die Novelle für kleine Anlagen wirklich kostet

Über das Ende der Einspeisevergütung wird viel geschrieben. Zwei Änderungen im Regierungsentwurf kosten Betreiber kleiner Anlagen aber unmittelbar Geld und stehen bisher in kaum einem Ratgeber: Das intelligente Messsystem wird ab 2 Kilowatt Pflicht statt ab 7, und die Erleichterung des Solarpakets I für Anlagen bis 25 Kilowatt fällt weg — jede neue direktvermarktete Anlage braucht künftig die volle Direktvermarktungstechnik. Wir haben den Gesetzestext gelesen und zitieren ihn hier mit Paragraph und Drucksachennummer.

Autor: Viktor Kushnir, Geschäftsführer Volt Energie GmbH · Stand: 7. Oktober 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr
Rechtsstand

Wichtig zuerst: Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht

Stand am 7. Oktober 2026: Alles auf dieser Seite stammt aus dem Regierungsentwurf eines „Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor". Das Kabinett hat ihn am 29. Juli 2026 beschlossen; seit dem 7. September 2026 liegt er dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor (Vorabfassung). Am 24. September 2026 hat der Bundestag ihn in erster Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen (Bundestag, Textarchiv). Der Ausschuss hat dazu am 5. Oktober 2026 Sachverständige angehört (Anhörung). Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen (BR-Drs. 470/26 (Beschluss)) und fordert unter anderem, die 50-Prozent-Begrenzung (Ziffer 7) und die Smart-Meter-Pflicht ab 2 Kilowatt (Ziffer 54) zu streichen sowie die Übergangszahlung für kleine Anlagen zu verlängern und anzuheben (Ziffer 60). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 keiner dieser Forderungen zugestimmt (BT-Drs. 21/8298). Beides bindet den Bundestag nicht. Einen amtlichen Termin für die abschließende zweite und dritte Lesung gibt es noch nicht. Bis zur Verabschiedung kann sich jede hier genannte Zahl noch ändern. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Wir schreiben das so deutlich, weil im Moment sehr viel über das EEG 2027 behauptet wird, was sich nicht am Gesetzestext belegen lässt. Jede Angabe auf dieser Seite ist mit dem Paragraphen und der Fundstelle in der Bundestagsdrucksache versehen. Wo etwas offen ist, steht es als offen da.

Eine zweite Einschränkung steht im Entwurf selbst: § 104 stellt wesentliche Teile des Gesetzes unter einen beihilferechtlichen Vorbehalt — sie dürfen erst angewandt werden, wenn die Europäische Kommission zugestimmt hat. Der Hintergrund: Die Genehmigung für das heutige EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Stand Oktober 2026

Was nach der Anhörung feststeht

Die Bundesregierung hält Kurs. In ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 (BT-Drs. 21/8298) lehnt sie alle Änderungswünsche des Bundesrates zu kleinen Dachanlagen ab: die Streichung der 50-Prozent-Begrenzung (Ziffer 7), die Marktprämie für Anlagen unter 25 Kilowatt (Ziffer 10), längere Übergangsfristen (Ziffern 11 und 12), die Streichung der Smart-Meter-Pflicht ab 2 Kilowatt (Ziffer 54) sowie eine längere und höhere Übergangszahlung (Ziffer 60). Ihre Begründung: Kleine PV-Anlagen mit hohen Eigenverbrauchsanteilen rechneten sich „bereits weit­gehend“ (Ziffer 9). Spielraum sieht sie nur an einer Stelle, die schon im Entwurf steht: Fehlen die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Direktvermarktung, kann die Bundesnetzagentur die Übergangsphase per Festlegung bis Ende 2032 verlängern (§ 85 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2027-E, Ziffer 60).

Die Anhörung am 5. Oktober 2026 im Ausschuss für Wirtschaft und Energie brachte nach Berichten der Fachpresse breite Kritik der Sachverständigen am Entwurf (Solarserver, Photon, beide 06.10.2026). Neu in der Debatte ist das Risiko einer Förderlücke ab dem 1. Januar 2027 — dazu unten in den häufigen Fragen.

Die abschließende Lesung ist nicht terminiert. Einen amtlichen Termin für die zweite und dritte Lesung im Bundestag gibt es (Stand 7. Oktober 2026) nicht; Termine, die in der Fachpresse kursieren, sind vorläufige Planungen. Gegenäußerung und Stellungnahme binden den Bundestag nicht. Für Angebote rechnen wir deshalb weiter mit dem Regierungsentwurf.

Netzstrom speichern ohne Förderverlust (MiSpeL): Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 festgelegt, dass Speicher und bidirektionale Ladepunkte Solar- und Netzstrom mischen dürfen, ohne die EEG-Förderung für den zwischengespeicherten Solarstrom zu verlieren. Drei Einschränkungen gehören dazu: Die Regeln gelten nur in der Direktvermarktung, nicht für die feste Einspeisevergütung. In der Übergangszeit bis zum 30. September 2027 geht es nur mit Zustimmung von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Und die vereinfachte Pauschaloption für Anlagen bis 30 kWp wartet noch auf die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Quelle: Bundesnetzagentur, Hintergrundpapier MiSpeL vom 01.10.2026.
Kostenblock 1

Smart Meter wird ab 2 Kilowatt Pflicht — bisher ab 7

Die Änderung steht nicht im EEG, sondern in Artikel 3 desselben Gesetzes, der das Messstellenbetriebsgesetz ändert. Zwei Stellen sind betroffen. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG wird der Buchstabe b ersetzt durch: „bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 Kilowatt." Und in § 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG wird die Angabe „7 Kilowatt" durch „2 Kilowatt" ersetzt.

Praktisch heißt das: Bisher ist der Einbau eines intelligenten Messsystems für Anlagenbetreiber erst ab 7 kW Pflichteinbaufall. Künftig fällt praktisch jede Aufdachanlage darunter — die 4-kWp-Anlage auf dem Reihenhausdach genauso wie die 12-kWp-Anlage auf dem Einfamilienhaus. Ausgenommen bleibt nur, was unter 2 kW liegt, also im Wesentlichen das Balkonkraftwerk.

Der Bundesrat will diese Änderung streichen. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 heißt es: „Artikel 3 Nummer 1 und 2 ist zu streichen." (BR-Drs. 470/26 (Beschluss), Ziffer 54). Damit bliebe es bei der Grenze von 7 Kilowatt. Ob der Bundestag dem folgt, ist offen.

Was das an laufenden Kosten bedeutet: Die Entgelte sind gedeckelt. Für die betroffene Fallgruppe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG darf der Messstellenbetrieb „insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro" kosten; davon entfallen bis zu 80 Euro auf den Netzbetreiber und bis zu 50 Euro auf den Anschlussnutzer. Kommt zusätzlich eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt dazu, darf der Messstellenbetreiber nach § 30 Abs. 2 MsbG jeweils weitere 50 Euro brutto im Jahr berechnen. Für den Haushalt sind das also nicht Hunderte Euro im Jahr, aber es ist eine neue jährliche Position, die es bei einer kleinen Anlage bisher nicht gab.

Der Entwurf zieht zusätzlich die Rollout-Quoten an: Bis zum 31. Dezember 2028 sollen mindestens 90 Prozent der zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2028 neu auszustattenden Messstellen erfasst sein. Ob die Messstellenbetreiber das schaffen, ist eine andere Frage — die Bundesnetzagentur führt derzeit Aufsichtsverfahren gegen Unternehmen, die ihre Quoten verfehlen. Für Sie als Betreiber ist das insofern wichtig, als Sie ab 2027 auf ein Gerät angewiesen sind, dessen Einbau Sie nicht selbst in der Hand haben.

Kostenblock 2

Die 25-kW-Erleichterung des Solarpakets I fällt weg

Das ist die Änderung, die in den Verbraucherartikeln bisher gar nicht vorkommt — und sie trifft ausgerechnet die kleinen Anlagen. Der Entwurf ändert § 10b Absatz 1 Satz 1 EEG so, dass die Angabe „Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt" durch das einzelne Wort „Anlagenbetreiber" ersetzt wird.

Die Gesetzesbegründung lässt daran keinen Zweifel: „Die mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes … vom 8. Mai 2024 (Solarpaket) eingeführte Lockerung, wonach Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 Kilowatt von den technischen Anforderungen nach § 10b Absatz 1 EEG 2023 ausgenommen waren, wird für direktvermarktete Neuanlagen jeglicher Anlagengröße künftig abgeschafft."

Diese technischen Anforderungen sind kein Detail. Es geht darum, dass die Anlage ferngesteuert abgeregelt werden kann und dass die Ist-Einspeisung jederzeit abrufbar ist — also um Technik im Zählerschrank, die eine typische Eigenheimanlage bisher schlicht nicht brauchte. Zusammen mit dem Smart Meter aus Kostenblock 1 bedeutet das: Eine 8-kWp-Anlage braucht ab 2027 die messtechnische Ausstattung, die heute eine Gewerbeanlage braucht.

Dazu kommt eine neue Vertragspflicht. Der neu eingefügte § 10b Absatz 7 verlangt, dass Direktvermarkter und Anlagenbetreiber im Vertrag Vereinbarungen treffen „über einen anhand von Strommarktpreisen definierten Schwellenwert, ab dem der Direktvermarktungsunternehmer die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert abregelt" und über die Kostentragung, falls er das nicht tut. Wenn Sie ab 2027 einen Direktvermarktungsvertrag unterschreiben, gehören diese beiden Klauseln hinein — das ist ein konkreter Prüfpunkt.

Kostenblock 3

50 Prozent Einspeisebegrenzung unter 100 Kilowatt

Der neue § 9 Absatz 2b EEG 2027 lautet: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 müssen Betreiber von Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, die Strom in das Netz einspeisen, am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung … begrenzen." Ausgenommen sind nur Steckersolargeräte bis 2 kW Anlagen- und 800 VA Wechselrichterleistung.

Der Bundesrat will diese Regel streichen. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 fordert er: „Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist zu streichen" — das ist genau der neue § 9 Absatz 2b. Begründung: Die Regelung gehe „über das für die Netzintegration erforderliche Maß hinaus" (BR-Drs. 470/26 (Beschluss), Ziffer 7). Bindend ist die Stellungnahme des Bundesrates für den Bundestag nicht — ob die 50-Prozent-Regel kommt, entscheidet sich erst in der abschließenden Lesung.

Drei Punkte, die dabei regelmäßig falsch verstanden werden:

Leistung, nicht Ertrag

Begrenzt wird die Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt, nicht der Jahresertrag. Eine Dachanlage erreicht ihre volle Nennleistung nur in wenigen Stunden im Jahr. „Ich verliere die Hälfte meines Ertrags" ist deshalb falsch — wie groß der Verlust wirklich ist, hängt von Ausrichtung, Speicher und Verbrauchsprofil ab.

Auch mit Smart Meter

Anders als die heutige 60-Prozent-Regel des Solarspitzengesetzes entfällt die Begrenzung nicht, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Der Gesetzestext sagt ausdrücklich „unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform" — also auch in der Direktvermarktung.

Aufteilen hilft nicht

Der ebenfalls neue § 9 Absatz 3a schließt die naheliegende Umgehung: Mehrere Solaranlagen gelten „unabhängig von den Eigentumsverhältnissen … als eine Anlage, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden". Zwei 60-kW-Anlagen statt einer 120-kW-Anlage funktionieren also nicht.

Für Bestandsanlagen gilt sie nicht. Die Gesetzesbegründung stellt klar: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung." Wer seine Anlage vor dem Inkrafttreten in Betrieb nimmt, ist von dieser Regel nicht betroffen.

Weil die Grenze am Verknüpfungspunkt greift und nicht an den Modulen, begrenzt sie auch das, was ein gekoppelter Speicher oder ein bidirektional ladendes Auto ins Netz zurückgeben kann. Genau daran entzündet sich die Kritik der Branche: Der Bundesverband des Solarhandwerks hält in seiner Stellungnahme vom 1. September 2026 die heutige 60-Prozent-Regel für die bessere Lösung. Ob der Bundestag hier nachbessert, ist offen.

Kostenblock 4

Und die Einnahmenseite: 5,2 Cent, 36 Monate, dann Degression

Die feste Einspeisevergütung wird durch zwei neue Instrumente ersetzt. Das eine ist die befristete Übergangszahlung, das andere ein Bonus für die sonstige Direktvermarktung. Beide sind begrenzt — zeitlich und nach Anlagengröße.

Übergangszahlung, Bonus und Degression nach dem Regierungsentwurf des EEG 2027
WasWie vielWie lange / für wenNorm im Entwurf
Anzulegender Wert (Dachanlagen)Einheitlich 6,2 ct/kWh statt bisher gestaffelt ab 7 ctKeine Staffelung nach Anlagengröße mehr§ 48 Abs. 1
Befristete ÜbergangszahlungAnzulegender Wert minus 1 ct = 5,2 ct/kWhBis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme§ 53 Abs. 1
Wer sie überhaupt bekommtunter 50 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2028 · unter 25 kW vor dem 01.01.2029 · unter 7 kW vor dem 01.01.2031§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Degression−1 % alle sechs MonateAb 01.08.2027, für danach in Betrieb genommene Anlagen§ 49 S. 1
Bonus sonstige Direktvermarktung1,5 ct/kWhNur unter 25 kW, nur in der sonstigen Direktvermarktung, längstens 48 Monate§ 50c Abs. 1–5
Mindesterlös bei negativen Preisen0,5 ct/kWh für SolaranlagenIn Abschöpfungsjahren, viertelstundengenauAnlage 1 Nr. 4.2
AusfallvergütungEntfällt — das bisherige Auffangnetz, wenn die Direktvermarktung nicht rechtzeitig funktioniertAufhebung § 53 Abs. 3 EEG 2023

Quelle: BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026, Vorabfassung. Abgerufen und im Volltext geprüft am 9. September 2026. Keine Rechtsberatung.

Auch hier hat der Bundesrat Änderungen verlangt: Die Übergangszahlung für kleine Anlagen sei „zeitlich und finanziell unzureichend" und solle verlängert und angehoben werden (Ziffer 60); außerdem solle die Marktprämie auch Anlagen unter 25 Kilowatt offenstehen (Ziffer 10). Quelle: BR-Drs. 470/26 (Beschluss). Die Zahlen in der Tabelle bleiben der Stand des Regierungsentwurfs, bis der Bundestag entscheidet.

Eine Zahl, die kursiert und falsch ist: In der Fachpresse liest man für die Übergangszahlung auch 6,63 ct/kWh. Diese Zahl entsteht, wenn man die alte, gestaffelte Logik „aktueller Satz minus 1 Cent" fortschreibt — genau die schafft der Entwurf aber ab. Der Gesetzestext ist eindeutig: § 48 Abs. 1 setzt einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh, § 53 Abs. 1 zieht davon 1 Cent ab. Das ergibt 5,2 ct/kWh. Wer Ihnen 6,63 Cent vorrechnet, verspricht rund 21 Prozent zu viel.

Und die 5,2 Cent sind ein Startwert, keine Konstante: Nach § 49 Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert „ab dem 1. August 2027 … und sodann jeweils alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent". Wer 2029 baut, startet also niedriger als wer 2027 baut.

Vergleich

Heute und ab 2027 nebeneinander

Damit sichtbar wird, was sich für eine typische Eigenheimanlage von etwa 10 kWp tatsächlich ändert:

Vergleich der Regeln für eine 10-kWp-Dachanlage heute und nach dem Regierungsentwurf
PunktHeute (EEG 2023)Nach dem Entwurf (EEG 2027)
Intelligentes MesssystemPflichteinbaufall erst ab 7 kWPflichteinbaufall ab 2 kW
Technik für die DirektvermarktungAnlagen bis 25 kW ausgenommen (Solarpaket I)Für alle direktvermarkteten Neuanlagen Pflicht
Einspeisebegrenzung60 % — entfällt mit intelligentem Messsystem50 % — dauerhaft, auch mit Messsystem und in der Direktvermarktung
Vergütung ÜberschussstromFeste Einspeisevergütung über 20 JahreÜbergangszahlung 5,2 ct/kWh über 36 Monate, dann Direktvermarktung
Wenn die Direktvermarktung klemmtAusfallvergütung als AuffangnetzEntfällt
BestandsanlagenBleiben bei ihren Bedingungen — die 50-%-Begrenzung gilt ausdrücklich nur für Neuanlagen

Unterm Strich verschiebt die Novelle den Nutzen einer Anlage noch stärker weg von der Einspeisung und hin zum Eigenverbrauch. Strom, den Sie selbst verbrauchen, ist von der 50-Prozent-Grenze nicht betroffen, braucht keine Übergangszahlung und keinen Direktvermarkter. Genau deshalb rücken Stromspeicher, Wärmepumpe und Wallbox in der Auslegung nach vorn — nicht als Zusatzverkauf, sondern weil sie den Teil der Anlage vergrößern, den die Novelle nicht anfasst.

Für den Strom, der trotzdem ins Netz geht, plant Tibber ab Januar 2027 einen eigenen Einspeisetarif. Was er voraussetzt und wie wir Anlagen dafür auslegen: Tibber Direktvermarktung 2027.

Einordnung

Lohnt sich der Zeitdruck — und wo hört er auf?

Die ehrliche Antwort hat zwei Hälften, und wir nennen beide.

Die eine Hälfte: Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, bleibt bei den heutigen Bedingungen — mit fester Einspeisevergütung über 20 Jahre, mit der 60-Prozent-Regel statt 50 Prozent und ohne die neuen technischen Anforderungen. Das ist ein echter Unterschied, und er verfällt mit dem Jahreswechsel. Wer das jetzt plant, sollte nicht bis November warten: Netzanmeldung, Zählerschrank und Montagetermin brauchen Vorlauf, und der Dezember ist in dieser Branche jedes Jahr ausgebucht.

Die andere Hälfte: Zeitdruck ist ein schlechter Ratgeber beim Anlagenkauf. Stiftung Warentest und Finanztip haben Anfang September 2026 ausdrücklich vor überhasteten Abschlüssen gewarnt und nennen als Orientierung rund 1.600 Euro pro kWp für die Anlage und rund 600 Euro pro kWh für den Speicher. Eine schlecht geplante Anlage zum Höchstpreis ist auch dann ein Verlustgeschäft, wenn sie es rechtzeitig ins Register schafft. Prüfen Sie das Angebot — Auslegung, Komponenten, Gerüst, Zählerschrank, Anmeldung —, bevor Sie unterschreiben.

Was wir Ihnen konkret empfehlen: Lassen Sie Ihr Vorhaben rechnen, bevor Sie sich vom Termin treiben lassen. Wenn eine Inbetriebnahme in diesem Jahr realistisch ist, sagen wir Ihnen das mit einem verbindlichen Terminplan. Wenn sie es nicht ist, sagen wir Ihnen das auch — und rechnen Ihnen die Anlage nach den neuen Bedingungen durch. Beides ist besser als eine Unterschrift unter Zeitdruck.

Wie sich die Wirtschaftlichkeit einer Anlage grundsätzlich zusammensetzt, steht in unserem Ratgeber Amortisation und Wirtschaftlichkeit. Die aktuell geltenden Vergütungssätze finden Sie unter Einspeisevergütung 2026, die heutige 60-Prozent-Regel unter Solarspitzengesetz und die Steuerbarkeit auf der Verbrauchsseite unter § 14a EnWG.

Quellenangaben

Quellen

Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2026. Gesetzentwurf im Volltext geprüft am 9. September 2026, Gegenäußerung am 7. Oktober 2026. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen; wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Stand ändert.

Häufige Fragen

FAQ

Gilt das EEG 2027 schon? +

Nein. Es ist ein Regierungsentwurf, seit 07.09.2026 als BT-Drs. 21/7867 im Bundestag. Erste Lesung im Bundestag am 24.09.2026, danach Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie (Anhörung am 05.10.2026). Der Bundesrat hat am 25.09.2026 Stellung genommen und unter anderem die Streichung der 50-Prozent-Begrenzung und der Smart-Meter-Pflicht ab 2 kW gefordert (BR-Drs. 470/26 (Beschluss)); die Bundesregierung hat diese Forderungen in ihrer Gegenäußerung vom 30.09.2026 abgelehnt (BT-Drs. 21/8298). Ein Termin für die abschließende Lesung steht amtlich noch nicht fest (Stand 07.10.2026). Geplant ist das Inkrafttreten zum 01.01.2027, wesentliche Teile stehen zusätzlich unter EU-Beihilfevorbehalt (§ 104).

Ab welcher Anlagengröße wird ein Smart Meter Pflicht? +

Nach dem Entwurf ab mehr als 2 Kilowatt installierter Leistung statt bisher 7 Kilowatt. Geändert wird dafür § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MsbG, außerdem wird in § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG die Angabe „7 Kilowatt" durch „2 Kilowatt" ersetzt. Damit fällt praktisch jede Aufdachanlage darunter; unter 2 Kilowatt bleibt es beim bisherigen Stand. Der Bundesrat hat am 25.09.2026 gefordert, diese Änderung zu streichen (BR-Drs. 470/26 (Beschluss), Ziffer 54); entschieden wird im Bundestag.

Was kostet das intelligente Messsystem im Jahr? +

Die Entgelte sind gesetzlich gedeckelt. Für die betroffene Fallgruppe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG gilt eine Obergrenze von insgesamt 130 Euro brutto im Jahr, davon bis zu 80 Euro beim Netzbetreiber und bis zu 50 Euro beim Anschlussnutzer. Für eine zusätzliche Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt dürfen nach § 30 Abs. 2 MsbG jeweils weitere 50 Euro brutto im Jahr berechnet werden.

Muss auch eine kleine Anlage künftig Direktvermarktungstechnik haben? +

Ja, wenn sie direkt vermarktet wird. Der Entwurf ersetzt in § 10b Abs. 1 Satz 1 EEG die Angabe „Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt" durch „Anlagenbetreiber". Die Begründung sagt ausdrücklich, die Lockerung des Solarpakets I für Anlagen bis 25 Kilowatt werde für direktvermarktete Neuanlagen jeder Größe abgeschafft. Es geht um ferngesteuerte Abregelbarkeit und den Abruf der Ist-Einspeisung.

Verliere ich durch die 50-Prozent-Regel die Hälfte meines Ertrags? +

Nein. Begrenzt wird die Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt, nicht der Jahresertrag. Eine Dachanlage erreicht ihre Nennleistung nur in wenigen Stunden im Jahr. Wie groß der tatsächliche Verlust ist, hängt von Ausrichtung, Verbrauchsprofil und Speicher ab — bei guter Auslegung bleibt er klein.

Gilt die 50-Prozent-Regel auch für meine bestehende Anlage? +

Nein. Die Gesetzesbegründung stellt klar: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung." Wer seine Anlage vor dem Inkrafttreten in Betrieb nimmt, ist nicht betroffen.

Hilft es, die Anlage in zwei kleinere aufzuteilen? +

Nein. Der neue § 9 Abs. 3a bestimmt, dass mehrere Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage gelten, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden — allein zum Zweck, die installierte Leistung nach Absatz 2b zu ermitteln.

Wie hoch ist die Übergangszahlung — 5,2 oder 6,63 Cent? +

5,2 ct/kWh. § 48 Abs. 1 des Entwurfs setzt einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh, § 53 Abs. 1 zieht davon 1 Cent pro Kilowattstunde ab. Die kursierenden 6,63 Cent entstehen nur, wenn man die alte, gestaffelte Logik fortschreibt, die der Entwurf gerade abschafft. Gezahlt wird bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme.

Bekommt jede Anlage den Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent? +

Nein. Nach § 50c gilt er nur für Anlagen unter 25 Kilowatt, nur für Monate, in denen der Strom auf sonstige Weise direkt vermarktet wird, und längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung.

Was passiert, wenn das EEG 2027 nicht rechtzeitig genehmigt wird? +

Das ist offen. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das heutige EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet, und der Entwurf stellt wesentliche Teile des neuen Gesetzes unter den Vorbehalt einer neuen Genehmigung (§ 104). Der Sachverständige Prof. Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht) hat in der Anhörung am 5. Oktober 2026 laut Presseberichten davor gewarnt, dass ohne rechtzeitige Genehmigung ab dem 1. Januar 2027 keine neuen Förderansprüche wirksam entstehen könnten. Das ist seine Einschätzung, keine amtliche Aussage; denkbar ist auch, dass die EU-Kommission die Genehmigung für das EEG 2023 noch einmal kurz verlängert. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, gilt das heutige EEG 2023, dessen Genehmigung bis dahin läuft.

Lohnt es sich, die Anlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen? +

Wenn es terminlich realistisch ist, ja: Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2026 bleiben bei den heutigen Bedingungen. Aber Zeitdruck ersetzt keine Prüfung. Stiftung Warentest und Finanztip warnen Anfang September 2026 ausdrücklich vor überhasteten Abschlüssen und nennen als Orientierung rund 1.600 Euro pro kWp und rund 600 Euro pro kWh Speicher. Ein überteuertes Angebot bleibt auch bei rechtzeitiger Inbetriebnahme ein schlechtes Geschäft.

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