Solarspitzengesetz: Das gilt für neue PV-Anlagen
Das Solarspitzengesetz — amtlich „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" vom 21. Februar 2025 — gilt für PV-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind. Kernpunkte: keine Einspeisevergütung in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis, dafür eine Verlängerung des Vergütungszeitraums, und eine Begrenzung der Einspeisung auf 60 % der Anlagenleistung, solange kein intelligentes Messsystem installiert ist. Eigenverbrauch und Speicher werden dadurch wichtiger.
Was das Solarspitzengesetz regelt
Der Bundestag hat das Gesetz im Januar 2025 beschlossen, ausgefertigt wurde es am 21. Februar 2025 und im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 51 vom 24. Februar 2025 verkündet. Es ändert unter anderem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), das Energiewirtschaftsgesetz und das Messstellenbetriebsgesetz. Für die Übergangsvorschriften des EEG ist der 25. Februar 2025 der Stichtag (§ 100 Abs. 46 EEG): Wer seine Anlage davor in Betrieb genommen hat, bleibt bei den alten Regeln.
| Regelung | Neuanlagen ab 25.02.2025 | Bestandsanlagen vor 25.02.2025 | Norm |
|---|---|---|---|
| Vergütung bei negativen Preisen | Anzulegender Wert sinkt auf null (Viertelstunden mit negativem Spotmarktpreis) | Keine Änderung; freiwilliger Wechsel gegen +0,6 ct/kWh möglich | § 51 Abs. 1, § 100 Abs. 47 EEG |
| Ausgleich der ausgefallenen Zeiten | Vergütungszeitraum verlängert sich (bei Solar: Volllastviertelstunden, Faktor 0,5) | Nicht anwendbar | § 51a EEG |
| Einspeisebegrenzung ohne Smart Meter | Max. 60 % der installierten Leistung bis 25 kW; 25–100 kW: 60 % oder Fernsteuerbarkeit | Befreit für Inbetriebnahme 2023 bis 24.02.2025 | § 9 Abs. 2, § 100 Abs. 3b EEG |
| Steckersolar bis 2 kW / 800 VA | Von der 60-%-Grenze ausgenommen | — | § 9 Abs. 2 EEG |
| Feste Einspeisevergütung | Nur bis 100 kW installierter Leistung; darüber Direktvermarktung | § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG | |
Quelle: Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 4. September 2026. Keine Rechtsberatung.
Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen
An sonnigen Mittagen mit wenig Nachfrage fällt der Strompreis an der Börse zeitweise unter null. § 51 Abs. 1 EEG regelt seit dem Solarspitzengesetz: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null." Für diese Viertelstunden gibt es also keine Einspeisevergütung. Die Regel greift für Neuanlagen ab 25. Februar 2025 unabhängig von der Anlagengröße — also auch für das Einfamilienhaus.
Zwei Ausnahmen nennt § 51 Abs. 2 EEG: Anlagen unter 100 kW sind befreit, bis das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem sie mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurden; Anlagen unter 2 kW, bis die Bundesnetzagentur eine entsprechende Festlegung getroffen hat. Praktisch heißt das: Solange in Ihrem Zählerschrank noch kein Smart Meter sitzt, wird Ihnen bei negativen Preisen nichts abgezogen — erst ab dem Jahr nach dem Einbau.
Bestandsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb gingen, bleiben nach § 100 Abs. 46 EEG bei der bisherigen Fassung der §§ 51 und 51a. Nach § 100 Abs. 47 EEG können deren Betreiber sich per Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber freiwillig den neuen Regeln unterwerfen; im Gegenzug erhöht sich der anzulegende Wert um 0,6 ct/kWh. Ob sich das lohnt, hängt von der Zahl negativer Stunden ab und ist eine Einzelfallrechnung.
Einspeisebegrenzung ohne Smart Meter
Die zweite große Änderung betrifft die technische Anbindung. § 9 Abs. 2 EEG verpflichtet Betreiber von Solaranlagen unter 25 kW, solange kein intelligentes Messsystem eingebaut ist, „am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung" zu begrenzen. Für Anlagen zwischen 25 und 100 kW gilt wahlweise die 60-%-Begrenzung oder die technische Fernsteuerbarkeit; Anlagen über 100 kW müssen so ausgerüstet sein, dass der Netzbetreiber „die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren“ kann. Anlagen, die zwischen 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb gingen, sind nach § 100 Abs. 3b EEG von dieser Vorgabe befreit.
Was bedeutet das für eine 10-kWp-Anlage? Ohne Smart Meter dürfen maximal 6 kW ins Netz fließen. Alles, was die Anlage darüber hinaus erzeugt, muss im Haus verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Da Dachanlagen die volle Nennleistung nur an wenigen Stunden im Jahr erreichen, ist der reine Ertragsverlust bei sinnvoller Planung klein — vorausgesetzt, der Überschuss hat ein Ziel: Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox. Sobald ein intelligentes Messsystem samt Steuerbox installiert ist, entfällt die pauschale Grenze; die Anlage wird dann bei Bedarf vom Netzbetreiber gesteuert.
Ausgenommen sind Steckersolargeräte „mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere" — das klassische Balkonkraftwerk.
Direktvermarktung und Steuerbarkeit
Die feste Einspeisevergütung gibt es nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG nur für „Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt". Größere Anlagen müssen ihren Strom direkt vermarkten; für sie ist die Fernsteuerbarkeit nach § 9 Abs. 2 EEG Pflicht. Auch bei gewerblichen Dachanlagen zwischen 25 und 100 kW empfehlen wir, von Beginn an die Fernsteuerbarkeit einzuplanen statt der pauschalen 60-%-Kappung — mehr dazu auf unseren Seiten 100-kWp-Anlage und Anlagendaten & Redispatch.
Auch in der Direktvermarktung gilt § 51 EEG: In negativen Viertelstunden sinkt der anzulegende Wert und damit die Marktprämie auf null. § 51 Abs. 3 EEG verlangt zusätzlich, dass Betreiber in der Ausfallvergütung in Monaten mit negativen Preisen die eingespeiste Strommenge melden — sonst verringert sich der Anspruch „um 5 Prozent pro Kalendertag“ mit negativen Preisen.
Warum Speicher und Eigenverbrauch die Antwort sind
Beide Neuregelungen treffen genau die Mittagsstunden, in denen eine PV-Anlage am meisten liefert: Dann sind die Preise am ehesten negativ, und dann greift die 60-%-Grenze. Wer diesen Strom selbst verbraucht, ist von beidem nicht betroffen — Eigenverbrauch braucht weder Einspeisevergütung noch Netzkapazität.
Stromspeicher
Der Speicher nimmt den Mittagsüberschuss auf und gibt ihn abends ab. Er hebt den Eigenverbrauch laut unserem Ratgeber Lohnt sich ein Stromspeicher? von rund 30 auf 75–80 % — der abgeregelte oder unvergütete Anteil schrumpft entsprechend. Passende Systeme: Stromspeicher, Speicher-Test 2026.
Energiemanagement & dynamischer Tarif
Ein Energiemanagement lädt Wallbox, Wärmepumpe und Speicher gezielt in den Überschussstunden. Mit einem dynamischen Stromtarif wird der Speicher zusätzlich in günstigen Netzstunden geladen — siehe Dynamischer Stromtarif mit Speicher.
Anlage richtig dimensionieren
Die 60-%-Grenze bezieht sich auf die installierte Modulleistung. Eine Ost-West-Ausrichtung glättet die Mittagsspitze, ein Speicher fängt sie ab. Bei sehr großem Dach kann auch die Nulleinspeisung eine Option sein.
Für die Wirtschaftlichkeit bleibt die Einspeisevergütung trotzdem relevant — die aktuellen Sätze finden Sie unter Einspeisevergütung 2026. Die Steuerbarkeit auf der Verbrauchsseite (Wallbox, Wärmepumpe) regelt § 14a EnWG.
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 51: recht.bund.de/bgbl/1/2025/51/VO.html
- § 51 EEG — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen: gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51.html
- § 51a EEG — Verlängerung des Vergütungszeitraums: gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51a.html
- § 9 EEG — Technische Vorgaben, 60-%-Begrenzung: gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html
- § 21 EEG — Einspeisevergütung bis 100 kW: gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html
- § 100 EEG — Übergangsbestimmungen (Abs. 3b, 46, 47): gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html
- Volt Energie: Einspeisevergütung 2026, Lohnt sich ein Stromspeicher?
Letzte Aktualisierung: 4. September 2026. Gesetzestexte abgerufen am 4. September 2026.
FAQ
Für PV-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 46 EEG). Das Gesetz stammt vom 21. Februar 2025 und wurde am 24. Februar 2025 im BGBl. 2025 I Nr. 51 verkündet.
Für Neuanlagen ab 25.02.2025 sinkt der anzulegende Wert in Viertelstunden mit negativem Spotmarktpreis auf null (§ 51 Abs. 1 EEG). Anlagen unter 100 kW sind bis zum Ende des Jahres befreit, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.
Ja. Nach § 51a EEG verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Zahl der Viertelstunden mit Nullvergütung; bei Solaranlagen mit dem Faktor 0,5 als Volllastviertelstunden. Die Vergütung wird ans Ende der 20 Jahre verschoben.
Solaranlagen unter 25 kW ohne intelligentes Messsystem müssen die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 % der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Abs. 2 EEG). Bei 25–100 kW gilt wahlweise 60 % oder Fernsteuerbarkeit.
Nein. Steckersolargeräte bis 2 kW installierter Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind nach § 9 Abs. 2 EEG ausgenommen.
Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.02.2025 bleiben bei den alten Regeln. Betreiber von Anlagen aus 2023 bis Februar 2025 können freiwillig wechseln und erhalten dann 0,6 ct/kWh mehr (§ 100 Abs. 47 EEG).
Die feste Einspeisevergütung gibt es nur bis 100 kW installierter Leistung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Größere Anlagen müssen in die Direktvermarktung und fernsteuerbar sein.
Eigenverbrauch erhöhen: Ein Stromspeicher, Energiemanagement für Wallbox und Wärmepumpe sowie eine passende Anlagengröße machen negative Preise und die 60-%-Grenze weitgehend unerheblich.