§ 14a EnWG. Steuerbare Verbraucher.
Wärmepumpe, Wallbox und Stromspeicher über 4,2 kW sind seit dem 1. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber muss sie anschließen und darf sie im Engpass dimmen statt abschalten — dafür bekommen Sie ein reduziertes Netzentgelt.
§ 14a EnWG in drei Sätzen
Worum es geht
Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer neuen Wärmepumpe, Wallbox, Raumkühlung oder eines Stromspeichers nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Überlastung seines Ortsnetzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf er den Strombezug dieser Geräte bei drohender Überlastung vorübergehend begrenzen.
Für wen es gilt
Für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen wurde. Geräte darunter bleiben außen vor, Ihr normaler Haushaltsstrom ebenfalls.
Was Sie dafür bekommen
Ein reduziertes Netzentgelt. Entweder als fester Jahresbetrag ohne zweiten Zähler (Modul 1) oder als prozentual gesenkter Arbeitspreis bei separater Messung (Modul 2). Seit April 2025 kommt ein zeitvariables Netzentgelt als Modul 3 dazu.
Anschlusspflicht gegen Steuerungsrecht
Der Zubau von Wärmepumpen und Elektroautos geht schneller als der Ausbau der Ortsnetze. Genau diesen Konflikt löst § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes — nicht, indem er Anschlüsse verhindert, sondern indem er sie steuerbar macht. Die Bundesnetzagentur formuliert es so: Der Netzbetreiber darf den Anschluss neuer Wärmepumpen, Klimageräte, Stromspeicher oder privater Ladeeinrichtungen „zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern".
Der Preis dafür steht im selben Paragraphen: Wer so ein Gerät anschließt, nimmt an der netzorientierten Steuerung teil. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der Einrichtung vorübergehend begrenzen, wenn sonst die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes gefährdet wäre. Umgekehrt verpflichtet § 14a EnWG den Netzbetreiber, „ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihm im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" vereinbart wird.
Die Ausgestaltung hat die Bundesnetzagentur in zwei getrennten Festlegungen geregelt. Die technische Seite — wer als steuerbare Einrichtung gilt und wie gesteuert werden darf — steht in der Festlegung der Beschlusskammer 6 vom 27. November 2023 (Az. BK6-22-300). Die Entgeltseite, also die Module 1 bis 3, regelt die Beschlusskammer 8 unter dem Aktenzeichen BK8-22/010-A. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024.
Kurz gesagt: § 14a EnWG ist kein Abschaltgesetz, sondern ein Anschlussgesetz mit Notbremse. Sie bekommen Ihren Anschluss — der Netzbetreiber bekommt für den Ausnahmefall einen Hebel, damit das Ortsnetz nicht zusammenbricht.
Was als steuerbare Verbrauchseinrichtung zählt
Das Gesetz nennt als Beispiele „Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie". Die Festlegung BK6-22-300 macht daraus vier klar abgegrenzte Fallgruppen — jeweils mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung.
| Fallgruppe | Gilt ab | Anmerkung |
|---|---|---|
| Nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt (Wallbox) | über 4,2 kW Netzanschlussleistung | Die typische 11-kW-Wallbox am Haus fällt darunter |
| Wärmepumpenheizung | über 4,2 kW Netzanschlussleistung | Zusatz- und Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe werden mitgerechnet |
| Anlage zur Raumkühlung | über 4,2 kW Netzanschlussleistung | Klimaanlagen, nicht die gewerbliche Prozesskälte im Sinne anderer Fallgruppen |
| Stromspeicher (Einspeicherung) | über 4,2 kW Netzanschlussleistung | Nur der Bezug aus dem Netz, nicht die Entladung |
Quelle: Bundesnetzagentur, Festlegung BK6-22-300 vom 27.11.2023, Anlage 1. Stand: September 2026. Angaben ohne Gewähr.
Zwei Einordnungen sind wichtig. Erstens ist die Teilnahme verpflichtend für alles, was nach dem 31. Dezember 2023 technisch in Betrieb genommen wurde — es ist kein Angebot, das man ablehnen kann. Zweitens zählt die Netzanschlussleistung, nicht die Heizleistung: Eine Wärmepumpe mit 12 kW thermischer Leistung kann elektrisch deutlich unter 4,2 kW liegen. Was zählt, steht im Datenblatt unter maximaler elektrischer Leistungsaufnahme.
Mehrere kleinere Geräte derselben Fallgruppe hinter einem Netzanschluss werden rechnerisch zusammengefasst. Zwei Wärmepumpen mit je 3 kW sind zusammen 6 kW und damit eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Bei Stromspeichern gilt das nur, wenn sie nicht unabhängig voneinander betrieben werden können.
Dimmen statt Abschalten: die 4,2-kW-Grenze
Der am häufigsten missverstandene Punkt. Der Netzbetreiber darf den Strombezug einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung laut Bundesnetzagentur „temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden". Er darf sie nicht abschalten. 4,2 kW bleiben jederzeit verfügbar — genug, damit die Wärmepumpe weiterläuft und das E-Auto weiterlädt, wenn auch langsamer.
Was das praktisch heißt: Bei 4,2 kW lädt ein Elektroauto in einer Stunde grob die Reichweite eines kurzen Arbeitswegs nach. Eine Wärmepumpe im Einfamilienhaus arbeitet in diesem Bereich in vielen Betriebspunkten ohnehin. Ein Haus wird bei einer Steuerungsmaßnahme also nicht kalt — der Komfortverlust ist der langsamere Ladevorgang.
Hängen mehrere steuerbare Einrichtungen an einem Netzanschluss, gilt der Mindestbezug nicht je Gerät, sondern für die Summe. Läuft die Steuerung über ein Energiemanagementsystem, übermittelt der Netzbetreiber laut Bundesnetzagentur „eine gesamthafte Leistungsobergrenze […], die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt". Wie hoch diese Obergrenze ausfällt, ergibt sich aus den Mindestleistungen der einzelnen Einrichtungen unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors — das Haus verteilt die freigegebene Leistung dann selbst auf Wärmepumpe, Wallbox und Speicher.
Zeitlich eng begrenzt: Gesteuert wird nur bei akuter Überlastungsgefahr, und der Netzbetreiber muss die Maßnahme zurücknehmen, sobald sich die Netzsituation entspannt hat. Es handelt sich um eine netzorientierte Notmaßnahme, nicht um eine tägliche Sperrzeit wie beim alten Wärmepumpentarif.
Wie oft das vorkommt, hängt vollständig vom Ortsnetz ab. In gut ausgebauten Netzen ist bisher wenig passiert; in belasteten Strängen kann es häufiger werden. Belastbare bundesweite Häufigkeitszahlen gibt es nicht, deshalb nennen wir hier keine — fragen Sie im Zweifel Ihren Netzbetreiber nach dem konkreten Strang.
Modul 1, Modul 2, Modul 3 — die Gegenleistung
Für die Teilnahme an der Steuerung wird das Netzentgelt reduziert. Die Beschlusskammer 8 hat dafür drei Module festgelegt. Sie wählen eines — beziehungsweise bekommen automatisch Modul 1, wenn Sie nichts wählen.
| Modul | Wie es wirkt | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Modul 1 — pauschale Reduzierung | Fester Jahresbetrag, der vom Netzentgelt abgezogen wird, unabhängig vom Verbrauch | Kein separater Zähler nötig; gilt als Standard, wenn nichts gewählt wird |
| Modul 2 — prozentuale Reduzierung | Der Arbeitspreis des Netzentgelts für die steuerbare Einrichtung wird gesenkt | Separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich |
| Modul 3 — zeitvariables Netzentgelt | Drei Preisstufen (Hoch-, Standard- und Niedertarif) über feste Zeitfenster des Netzbetreibers | Seit April 2025 wählbar, nur in Kombination mit Modul 1 |
Quelle: Bundesnetzagentur, Festlegung BK8-22/010-A und Verbraucherportal „Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen". Stand: September 2026. Angaben ohne Gewähr.
Zur Höhe: Die Bundesnetzagentur beziffert die pauschale Reduzierung nach Modul 1 mit 110 bis 190 Euro im Jahr (Stand 2023). Für Modul 2 nennt sie eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises in der Niederspannung ohne Leistungsmessung „auf 40 Prozent". Verbindlich ist aber immer das Preisblatt Ihres Netzbetreibers — die Beträge und Arbeitspreise werden je Netzgebiet berechnet und jährlich neu veröffentlicht. Wer eine Zahl für die eigene Kalkulation braucht, holt sie dort und nicht aus einem Ratgeber.
Welches Modul sich lohnt, ist eine Rechenfrage: Modul 1 wirkt wie ein Rabatt mit fester Höhe und rechnet sich bei moderatem Verbrauch der steuerbaren Einrichtung. Modul 2 skaliert mit dem Verbrauch und wird dann interessant, wenn Wärmepumpe oder Wallbox viele Kilowattstunden ziehen — kostet aber den zweiten Zähler und den zugehörigen Messstellenbetrieb. Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 ist möglich, allerdings nicht rückwirkend; üblicherweise greift er zum Jahreswechsel. Modul 3 ist kein Ersatz, sondern ein Aufsatz auf Modul 1 und lohnt sich für Haushalte, die ihren Verbrauch aktiv in die günstigen Zeitfenster schieben können — der Gedanke ist derselbe wie beim dynamischen Stromtarif, nur auf der Netzentgeltseite. Wie sich Netzentgelte insgesamt auf Ihre Stromrechnung auswirken, steht im Ratgeber Strompreise und Netzentgelte.
Was § 14a EnWG ausdrücklich nicht betrifft
Ihren Haushaltsstrom
Herd, Waschmaschine, Licht, Server im Keller: Der reguläre Haushaltsstrom ist von der netzorientierten Steuerung nicht betroffen. Gesteuert wird ausschließlich die steuerbare Verbrauchseinrichtung selbst. Wer davon liest, das Amt könne „den Strom abdrehen", hat diese Trennung nicht gesehen.
Ihre PV-Einspeisung
Die Regelungen gelten laut Bundesnetzagentur „allein für die Stromentnahme aus dem Netz und nicht für die Einspeisung". Was mit Ihrem Solarstrom bei negativen Preisen oder ohne Smart Meter passiert, regelt das EEG — nachzulesen im Solarspitzengesetz. Beim Stromspeicher trennt § 14a sauber: Das Einspeichern aus dem Netz ist steuerbar, das Entladen nicht.
Was das beim Neuanschluss konkret bedeutet
Wallbox
Eine 11-kW-Wallbox liegt über der Schwelle und wird mit angemeldet. Planen Sie sie von Anfang an mit ein, statt sie nachzureichen — die Anmeldung ist dieselbe, der zweite Termin am Zählerschrank aber vermeidbar. Mit Überschussladen aus der eigenen PV spielt eine Steuerungsmaßnahme ohnehin selten eine Rolle, weil dann meist die Sonne und nicht das Netz die Ladeleistung bestimmt.
Wärmepumpe
Entscheidend ist die maximale elektrische Leistungsaufnahme inklusive Heizstab — der wird mitgerechnet und hebt so manche Anlage über die Schwelle. Ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher entkoppelt Heizung und Netzbezug: Läuft die Steuerung, zehrt das Haus vom Puffer statt von der Volllast.
Stromspeicher
Betroffen ist nur das Laden aus dem Netz. Ein Speicher, der planmäßig aus der eigenen PV-Anlage lädt, berührt § 14a in der Praxis kaum — relevant wird es, wenn Sie den Speicher gezielt mit günstigem Netzstrom füllen. Die Entladung ins Haus bleibt in jedem Fall unangetastet.
Die Steuerung erreicht Ihr Haus auf zwei Wegen: als Direktansteuerung des einzelnen Geräts oder über ein Energiemanagementsystem, das die Vorgabe auf alle angeschlossenen Einrichtungen verteilt. Der zweite Weg ist der bequemere, weil das Haus selbst entscheidet, ob im Ernstfall die Wallbox drosselt oder die Wärmepumpe. Sobald eine Marktlokation mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist, muss die Steuerung nach § 14a EnWG über das Smart-Meter-Gateway erfolgen.
Wer die Steuerungstechnik stellt, einbaut und was sie kostet, regelt Ihr Netz- beziehungsweise Messstellenbetreiber — das ist je Netzgebiet unterschiedlich und gehört vor der Bestellung geklärt, nicht danach. Praktisch heißt das: Platz im Zählerschrank für die Steuerungstechnik einplanen und die Anmeldung der steuerbaren Einrichtung zusammen mit der Anmeldung der PV-Anlage erledigen. Wir melden Anlage, Speicher, Wallbox und Wärmepumpe bei unseren Projekten in einem Zug beim Netzbetreiber an.
Was mit Geräten von vor 2024 passiert
Wer vor dem 1. Januar 2024 eine Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach der alten Fassung des § 14a EnWG betrieben hat, behält diese Vereinbarung. Die Festlegung BK6-22-300 lässt das Fortgelten der individuellen Vereinbarung bis längstens 31. Dezember 2028 zu; ab dem 1. Januar 2029 gelten dann auch für diese Bestandsanlagen die neuen Vorgaben. Für Nachtspeicherheizungen gilt die bisherige Vereinbarung darüber hinaus fort.
Der Bestandsschutz hängt am konkreten Gerät, nicht am Haushalt. Tauschen Sie die alte Wärmepumpe gegen ein neues Modell — auch gegen ein baugleiches —, entfällt er, und die Anlage fällt unter die neuen Regeln. Ein freiwilliger Wechsel in die neue Systematik ist jederzeit möglich, zurück geht es danach aber nicht mehr. Und ein vergünstigter Wärmepumpentarif setzt immer voraus, dass die Anlage nach alter oder neuer Regelung zur netzorientierten Steuerung angemeldet ist; der bloße Betrieb einer Wärmepumpe genügt nicht.
Häufige Fragen zu § 14a EnWG
Vier Fallgruppen mit jeweils mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung in der Niederspannung: nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektroautos, Wärmepumpenheizungen einschließlich Zusatz- und Notheizvorrichtungen, Anlagen zur Raumkühlung sowie Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme aus dem Netz. Geräte mit weniger als 4,2 kW fallen nicht darunter. Maßgeblich ist die elektrische Netzanschlussleistung, nicht die Heizleistung.
Nein. Er darf den Strombezug bei drohender Überlastung des lokalen Netzes vorübergehend auf bis zu 4,2 kW reduzieren — das ist ein Dimmen, keine Abschaltung. Die Wärmepumpe läuft weiter, das Auto lädt langsamer weiter. Die Maßnahme ist netzorientiert und muss zurückgenommen werden, sobald sich die Netzsituation entspannt hat.
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur gelten seit dem 1. Januar 2024. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2023 technisch in Betrieb genommen wurden, ist die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtend. Freiwillig ist nur die Wahl des Netzentgelt-Moduls und der Wechsel von einer Altvereinbarung in die neue Systematik.
Das hängt vom Netzbetreiber ab. Die Bundesnetzagentur beziffert die pauschale Reduzierung nach Modul 1 mit 110 bis 190 Euro im Jahr (Stand 2023) und nennt für Modul 2 eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent. Die verbindlichen Werte stehen im jeweils gültigen Preisblatt Ihres Netzbetreibers, weil Netzentgelte je Netzgebiet berechnet und jährlich neu veröffentlicht werden.
Modul 1 ist ein fester Jahresbetrag, der vom Netzentgelt abgezogen wird, und braucht keinen zweiten Zähler; es gilt automatisch, wenn Sie nichts wählen. Modul 2 senkt stattdessen den Arbeitspreis des Netzentgelts, setzt aber eine separate Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung voraus. Modul 3 ist seit April 2025 wählbar, arbeitet mit drei Preisstufen über feste Zeitfenster des Netzbetreibers und lässt sich nur mit Modul 1 kombinieren.
Nein. Die Regelungen gelten allein für die Stromentnahme aus dem Netz und nicht für die Einspeisung. Die Einspeisung Ihrer Solaranlage regelt das EEG, insbesondere die Vorgaben des Solarspitzengesetzes. Beim Stromspeicher wird sauber getrennt: Das Laden aus dem Netz ist steuerbar, das Entladen ins Haus nicht. Auch Ihr regulärer Haushaltsstrom ist nicht betroffen.
Bestehende Vereinbarungen nach der alten Fassung des § 14a EnWG gelten bis längstens 31. Dezember 2028 fort, danach greifen auch dort die neuen Vorgaben. Der Bestandsschutz hängt am konkreten Gerät: Wird die Anlage gegen ein neues Modell getauscht, auch gegen ein baugleiches, entfällt er. Ein freiwilliger Wechsel in die neue Systematik ist möglich, zurück geht es danach nicht mehr.
Ein zweiter Zähler ist nur für Modul 2 nötig, weil dort der Verbrauch der steuerbaren Einrichtung getrennt abgerechnet wird. Die Steuerung selbst erfolgt entweder als Direktansteuerung des Geräts oder über ein Energiemanagementsystem, das eine gesamthafte Leistungsobergrenze auf alle angeschlossenen Einrichtungen verteilt. Sobald ein intelligentes Messsystem verbaut ist, läuft die Steuerung über das Smart-Meter-Gateway. Wer die Technik stellt und was sie kostet, legt Ihr Netz- beziehungsweise Messstellenbetreiber fest.
Quellen: § 14a EnWG (gesetze-im-internet.de), Bundesnetzagentur – Festlegung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vom 27.11.2023, Az. BK6-22-300, Bundesnetzagentur – Festlegung zu den Netzentgelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, BK8-22/010-A, Bundesnetzagentur – Verbraucherportal steuerbare Verbrauchseinrichtungen