Viel Dach, viel Licht. Und ein wachsender Ladepark.
Autohäuser haben, was den meisten Gewerbebetrieben fehlt: eine große, zusammenhängende und meist junge Dachfläche. Der eigentliche Unterschied liegt aber darunter. Kein anderes Gewerbe hat einen so gut steuerbaren Großverbraucher wie die Ladeinfrastruktur — und keines stößt so schnell an die Grenze seiner Netzanschlussleistung.
Jeder Ladepunkt hat seine eigene Rechtsfolge
Die Ladeinfrastruktur ist für Ihre Solarplanung kein Anhängsel, sondern der Grund, warum sich eine große Anlage überhaupt trägt. Ein Fahrzeug, das zwischen zehn und fünfzehn Uhr lädt, verbraucht Solarstrom zum Erzeugungspreis statt zum Einspeisetarif. Nur ist nicht jeder Ladepunkt gleich: Ob er öffentlich zugänglich ist, entscheidet über die Rechtsfolgen ebenso wie seine Leistung.
| Ladepunkt | Typische Leistung | Rechtsfolge und Planungshinweis |
|---|---|---|
| Wallbox für Beschäftigte und Werkstatt | 11 kW | nicht öffentlich zugänglich, daher steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG — Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gegen reduziertes Netzentgelt |
| Ladepunkte für Vorführ- und Lagerfahrzeuge | 6 bis 12 × 11 kW | Summenleistung überschreitet oft den Hausanschluss — Lastmanagement statt Netzverstärkung, gesteuert nach Solarerzeugung |
| Kundenladepunkt auf dem Vorplatz | 22 kW | öffentlich zugänglich, damit nicht von § 14a EnWG erfasst; dafür gelten Ladesäulenverordnung und das Mess- und Eichrecht |
| Gleichstrom-Schnellladepunkt | ab 50 kW | eigener Netzanschlussvorgang, Prüfung der Trafoleistung; solar nur im Zusammenspiel mit Speicher sinnvoll deckbar |
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes nennt neben nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten auch Wärmepumpen, Kälteerzeuger und Batteriespeicher. Die Bundesnetzagentur hat die Ausgestaltung mit den Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A geregelt; erfasst sind Einrichtungen über 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung, und die Steuerung erfolgt nicht durch Abschalten, sondern durch Absenken auf eine Mindestbezugsleistung.
Das GEIG rechnet Ihre Stellplätze
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verpflichtet Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen im oder am Gebäude, nach dem 1. Januar 2025 einen Ladepunkt zu errichten (§ 10 Abs. 1 GEIG). Wer mehrere Liegenschaften hat, darf die erforderlichen Ladepunkte nach § 10 Abs. 2 gebündelt errichten, sofern das dem Bedarf entspricht, und muss die Planung der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Für Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen verlangt § 7 GEIG Leitungsinfrastruktur an jedem dritten Stellplatz und mindestens einen Ladepunkt.
Für inhabergeführte Häuser gibt es eine wichtige Einschränkung: Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die diese überwiegend selbst nutzen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Ob Ihr Betrieb darunterfällt, ist eine Frage der Unternehmensgröße und der Eigentumsverhältnisse — und sie gehört geklärt, bevor Sie Leerrohre im Hof verlegen lassen.
Der Schauraum leuchtet, wenn die Sonne steht
Ausstellungsflächen werden hell beleuchtet, und zwar über die gesamte Öffnungszeit — auch dann, wenn durch die Glasfassade Tageslicht hereinfällt. Diese Beleuchtungslast ist gleichmäßig, planbar und liegt vollständig im Erzeugungsfenster. Dazu kommen im Sommer die Klimatisierung des Schauraums, die Druckluft und die Hebebühnen der angeschlossenen Werkstatt sowie die Fahrzeugaufbereitung mit Waschanlage und Trocknung.
Damit hat ein Autohaus ein ungewöhnlich flaches, breites Lastprofil von etwa acht bis achtzehn Uhr — mit dem Unterschied zum Bürogebäude, dass der Samstag ein voller Verkaufstag ist. Von den zwei toten Wochenendtagen, die eine Verwaltung hat, bleibt nur einer. Das verbessert die Eigenverbrauchsquote spürbar und rechtfertigt größere Anlagen, als reine Flächenrechnungen nahelegen.
Über hundert Kilowatt ändert sich das Regelwerk
Autohausdächer sind groß genug, um die Schwellen zu reißen, an denen sich die Spielregeln ändern. Für Gebäudeanlagen gelten bei Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026 gestaffelte Sätze: 7,70 Cent je Kilowattstunde für die ersten zehn Kilowatt, 6,66 Cent im Anlagenteil bis vierzig und 5,44 Cent bis hundert Kilowatt. Die Bundesnetzagentur rechnet in ihrem Veröffentlichungsblatt eine Hundert-Kilowatt-Anlage beispielhaft durch und kommt für die feste Einspeisevergütung bei Überschusseinspeisung auf einen Mischsatz von 6,03 Cent je Kilowattstunde (Fördersätze und Staffelung im Überblick).
Technisch verlangt § 9 EEG bei Anlagen ab hundert Kilowatt, dass der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung ferngesteuert reduzieren kann. Zwischen fünfundzwanzig und hundert Kilowatt genügt die ferngesteuerte Reduzierung; wer in der festen Vergütung bleibt und noch kein intelligentes Messsystem hat, muss stattdessen am Verknüpfungspunkt auf sechzig Prozent der installierten Leistung begrenzen. Ab 135 Kilowatt Wirkleistung tritt an die Stelle der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 die Regel VDE-AR-N 4110 mit Anlagenzertifikat — ein Kostenpunkt, der vor der Auslegung bekannt sein sollte.
Umsatzsteuerlich ist ein Autohaus ein reines Gewerbegebäude. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG greift deshalb nur über die Vereinfachungsregelung bis dreißig Kilowatt Peak Bruttoleistung — für Ihre Größenordnung also praktisch nie. Es gilt der Regelsteuersatz, den ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen im Regelfall zurückerhält. Ertragsteuerlich bleibt § 7g EStG mit bis zu fünfzig Prozent Investitionsabzugsbetrag und einer Sonderabschreibung von bis zu vierzig Prozent, jeweils innerhalb der Gewinngrenze von 200.000 Euro.
Preise nennen wir für diese Größenordnung erst nach dem Aufmaß und als Spanne; verbindlich wird es mit dem Angebot. Zur Einordnung aus dem privaten Bereich: zehn Kilowatt Peak schlüsselfertig 14.400 bis 19.400 Euro, mit Zehn-Kilowattstunden-Speicher 17.800 bis 24.100 Euro, jeweils Endpreise einschließlich Umsatzsteuer nach § 3 der Preisangabenverordnung. Jede Amortisationsangabe ist eine Modellrechnung, keine Zusage.
Vier Schritte, Dach und Ladepark in einem Zug
Anschlussleistung prüfen
Wir erfassen Ihre vorhandene Netzanschlussleistung, die bestehenden Ladepunkte und Ihren Ausbauplan — bevor irgendjemand über Module spricht.
Dach und Stellplätze aufnehmen
Belegungsplan für die Halle, Prüfung von Dachhaut und Lastreserve, Zählung der Stellplätze im Hinblick auf das GEIG, Trassenführung zum Vorplatz.
Auslegung mit Lastmanagement
Anlagengröße, Speicheroption und ein Steuerkonzept, das Fahrzeuge bevorzugt in die Mittagsstunden legt und die Anschlussleistung einhält.
Anmeldung und Inbetriebnahme
Netzverträglichkeitsanfrage, gegebenenfalls Anlagenzertifikat, Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung, Montage, Abnahme und Registrierung.
Was Autohäuser vor der Entscheidung klären
Das prüfen wir zuerst, denn die Summe der Ladeleistungen überschreitet den Hausanschluss oft schon rechnerisch. Häufig genügt statt einer teuren Verstärkung ein dynamisches Lastmanagement, das die Ladeleistung an die tatsächlich verfügbare Kapazität und an die Solarerzeugung koppelt.
Bei mehr als zwanzig Stellplätzen am oder im Gebäude verlangt § 10 GEIG seit dem 1. Januar 2025 einen Ladepunkt. Ausgenommen sind Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die sie überwiegend selbst nutzen. Ob Ihr Haus darunterfällt, klären wir vor der Planung.
Nein. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich nur nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, dazu Wärmepumpen, Kälteerzeuger und Speicher. Für Ihre Mitarbeiter- und Werkstattladepunkte kommt das reduzierte Netzentgelt also in Betracht, für die Säule auf dem Kundenvorplatz nicht.
Zwei Schwellen zählen. Ab hundert Kilowatt verlangt § 9 EEG den Abruf der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung. Ab 135 Kilowatt Wirkleistung gilt statt VDE-AR-N 4105 die Regel 4110, die ein Anlagenzertifikat und damit einen Prüfingenieur erfordert. Beides planen wir vorher ein.
Oft ja, aber nicht zur Nachtversorgung. Sein Nutzen liegt darin, Ladevorgänge außerhalb der Mittagsstunden zu tragen und Leistungsspitzen zu kappen, die sonst den Leistungspreis Ihres Stromvertrags treiben. Die Kapazität leiten wir aus Ihrem Viertelstundenband ab, nicht aus der Anlagengröße.
In Ihrer Größenordnung ja. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG setzt Wohn- oder Gemeinwohlnutzung voraus; für andere Gebäude hilft nur die Vereinfachung bis dreißig Kilowatt Peak. Als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen holen Sie den Regelsteuersatz im Regelfall vollständig zurück.