Ihr Solaranbieter ist insolvent – was jetzt?
Ihre Anlage läuft weiter, und die Garantien der Hersteller von Modulen, Wechselrichter und Speicher bleiben bestehen, denn sie richten sich gegen den Hersteller, nicht gegen den Anbieter (§ 443 BGB). Was Sie vom Anbieter selbst noch bekommen, etwa eine Nachbesserung oder eine bezahlte, aber nicht gelieferte Leistung, melden Sie nach Eröffnung des Verfahrens schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO). Die Frist dafür setzt das Gericht auf zwei Wochen bis drei Monate fest (§ 28 InsO).
Was weiter gilt und an wen Sie sich wenden
Die wichtigste Unterscheidung: Manche Ansprüche haben Sie gegen den Hersteller oder den Netzbetreiber. Die berührt die Insolvenz des Anbieters nicht. Andere haben Sie gegen den Anbieter selbst. Die werden in der Regel zu einer Forderung, die Sie beim Insolvenzverwalter anmelden.
| Thema | Gegen wen | Was die Insolvenz ändert | Was Sie tun |
|---|---|---|---|
| Herstellergarantie Module | Hersteller | Nichts. Die Garantie ist eine eigene Zusage des Herstellers (§ 443 BGB). | Garantieurkunde, Seriennummern und Rechnung sichern; im Garantiefall direkt an den Hersteller wenden. |
| Herstellergarantie Wechselrichter und Speicher | Hersteller | Nichts. Manche Garantiebedingungen setzen aber eine Registrierung des Geräts voraus. | Im Herstellerportal prüfen, ob das Gerät auf Sie registriert ist; sonst nachholen. |
| Gesetzliche Gewährleistung (Mängel an der Montage) | Anbieter | Ein Anspruch auf Nachbesserung wird nach Eröffnung in der Regel zu einer Geldforderung (§ 45 InsO, § 38 InsO). | Mängel mit Fotos und Datum dokumentieren und als Forderung anmelden (§ 174 InsO). Die Fristen stehen in § 634a BGB. |
| Eigene Garantie des Anbieters (z. B. Installationsgarantie) | Anbieter | Wie die Gewährleistung: Sie bleibt eine Forderung gegen den Anbieter. | Im Vertrag nachsehen, ob die Garantie über einen Versicherer abgesichert ist; dann dort melden. |
| Wartungs- oder Servicevertrag | Anbieter | Nach Eröffnung entscheidet der Verwalter, ob er den Vertrag fortführt (§ 103 InsO). | Schriftlich beim Verwalter nachfragen; Vorauszahlungen für künftige Leistungen erst nach Klärung. |
| Anzahlung, Anlage nicht oder nicht fertig geliefert | Anbieter | Der Verwalter wählt Erfüllung oder Ablehnung; lehnt er ab, bleibt eine Forderung als Insolvenzgläubiger (§ 103 InsO). | Keine weiteren Zahlungen ohne Klärung; Forderung mit Belegen fristgerecht anmelden. |
| Einspeisevergütung | Netzbetreiber | Nichts. Der Anspruch besteht gegen den Netzbetreiber (§ 19 EEG). | Prüfen, ob die Anlage angemeldet ist und der Zweirichtungszähler gesetzt wurde. |
| Eintrag im Marktstammdatenregister | Sie als Betreiber | Nichts. Die Pflicht lag immer beim Betreiber (§ 5 MaStRV). | Eintrag öffentlich suchen; fehlt er, selbst registrieren. |
Quellen: Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. Oktober 2026. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall kann es anders liegen, etwa wenn der Vertrag eine abweichende Regelung enthält.
Erst vorläufig, dann eröffnet: zwei Phasen
Nach dem Antrag bestellt das Insolvenzgericht meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Er sichert das Vermögen des Unternehmens (§ 22 InsO); der Betrieb kann in dieser Phase weiterlaufen. Forderungen melden Sie jetzt noch nicht an, aber Sie sollten Ihre Unterlagen zusammenstellen und keine weiteren Zahlungen leisten, ohne vorher mit dem vorläufigen Verwalter gesprochen zu haben.
Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verfahren. Der Beschluss fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden; das Gericht setzt sie auf mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate fest (§ 28 InsO). Ab jetzt entscheidet der Verwalter auch, ob er Verträge, die beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, weiterführt (§ 103 InsO). Sie dürfen ihn auffordern, sich dazu zu erklären; dann muss er das unverzüglich tun.
Anzahlung geleistet: so melden Sie die Forderung an
Haben Sie angezahlt und die Anlage ist nicht oder nicht vollständig geliefert, hängt alles an der Entscheidung des Verwalters. Erfüllt er den Vertrag, wird die Anlage fertig gebaut. Lehnt er ab, bleibt Ihnen eine Forderung wegen Nichterfüllung, die Sie als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 InsO).
Die Anmeldung geht schriftlich an den Insolvenzverwalter, nicht an das Gericht (§ 174 InsO). Darin stehen Grund und Betrag der Forderung; Kopien der Belege sollen beiliegen. Das sind in der Regel:
- Vertrag oder Auftragsbestätigung und Angebot
- Rechnungen und Abschlagsrechnungen
- Zahlungsnachweise (Kontoauszug, Überweisungsbeleg)
- Schriftverkehr zu Lieferterminen und Mängeln, Fotos mit Datum
Wie viel Geld zurückfließt, hängt davon ab, was in der Insolvenzmasse ist, und steht erst am Ende des Verfahrens fest. Haben Sie die Anlage über einen Kredit bezahlt, den der Anbieter vermittelt hat, kann es sich um einen verbundenen Vertrag handeln. Dann können Einwendungen gegen den Anbieter auch gegenüber der Bank zählen (§ 359 BGB). Ob das bei Ihnen zutrifft, klären Sie am besten mit der Verbraucherzentrale oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Netzanmeldung, Zähler und Marktstammdatenregister prüfen
Eine laufende Anlage braucht drei Dinge, die von der Insolvenz unabhängig sind, die Sie aber jetzt einmal nachprüfen sollten. Denn wenn der Anbieter einen Schritt nicht mehr erledigt hat, merken Sie es sonst erst an der ausbleibenden Vergütung.
Netzbetreiber
Fragen Sie Ihren Netzbetreiber, ob die Anlage angemeldet und in Betrieb gesetzt ist und ob der Zweirichtungszähler eingebaut wurde. In Leipzig ist das die Netz Leipzig GmbH. Die Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber (§ 19 EEG), nicht der Anbieter.
Marktstammdatenregister
Die Registrierung ist Pflicht des Betreibers, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV). Ob Ihre Anlage eingetragen ist, sehen Sie in der öffentlichen Suche auf marktstammdatenregister.de. Fehlt der Eintrag, droht eine Zahlungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG). Wie die Registrierung geht: Ratgeber Marktstammdatenregister.
Monitoring und Garantie
Lief der Zugang zur Monitoring-App über das Konto des Anbieters, bitten Sie den Hersteller, die Anlage auf Ihr eigenes Konto zu übertragen. Prüfen Sie dabei, ob Wechselrichter und Speicher für die Garantie auf Sie registriert sind. Mehr zu den Garantiearten: Garantie und Gewährleistung.
Für die regelmäßige Prüfung und für Reparaturen brauchen Sie eine Elektrofachkraft. Was eine Wartung umfasst und wie oft sie sinnvoll ist, steht im Ratgeber PV-Wartung.
Checkliste: die nächsten Schritte
- Unterlagen sichern: Vertrag, Rechnungen, Zahlungsbelege, Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokoll, Datenblätter, Seriennummern, Garantieurkunden, Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber.
- Bekanntmachung suchen auf insolvenzbekanntmachungen.de: Gericht, Aktenzeichen und Verwalter notieren.
- Keine weiteren Zahlungen an den Anbieter, bevor der Verwalter erklärt hat, wie es mit Ihrem Vertrag weitergeht.
- Forderung anmelden, sobald das Verfahren eröffnet ist: schriftlich, mit Grund, Betrag und Belegkopien, innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss.
- Hersteller anschreiben: Garantie, Geräteregistrierung und Zugang zum Monitoring klären.
- Netzbetreiber fragen: Ist die Anlage angemeldet, in Betrieb gesetzt, der Zähler eingebaut?
- Marktstammdatenregister prüfen und einen fehlenden Eintrag selbst nachholen.
- Wartung neu regeln, wenn der bisherige Vertrag nicht weiterläuft.
- Rat holen, bevor Sie Fristen verstreichen lassen oder auf Forderungen verzichten.
Wer Sie rechtlich berät
Diese Seite erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem Vertrag, zu Forderungshöhen oder zu einem finanzierten Kauf helfen die Verbraucherzentralen und Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt Insolvenz- oder Baurecht. In Sachsen ist das die Verbraucherzentrale Sachsen, in Brandenburg die Verbraucherzentrale Brandenburg; die übrigen Länder erreichen Sie über verbraucherzentrale.de.
Quellen
- Insolvenzordnung: § 9 InsO (Bekanntmachung), § 22 InsO (vorläufiger Verwalter), § 28 InsO (Anmeldefrist), § 38 InsO (Insolvenzgläubiger), § 45 InsO (Umrechnung von Forderungen), § 103 InsO (Wahlrecht des Verwalters), § 174 InsO (Anmeldung der Forderungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 443 BGB (Garantie), § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche), § 359 BGB (Einwendungen bei verbundenen Verträgen)
- § 5 MaStRV (Registrierungspflicht und Monatsfrist), § 19 EEG (Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber), § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG (Zahlung bei fehlender Registrierung)
- Zentrale Insolvenzbekanntmachungen der Länder: insolvenzbekanntmachungen.de
- Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister, öffentliche Suche: marktstammdatenregister.de
- Volt Energie: Garantie und Gewährleistung, PV-Wartung, Marktstammdatenregister, Service und Wartung
Alle Gesetzestexte abgerufen und geprüft am 7. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.
FAQ
Ja. Eine Herstellergarantie ist eine eigene Zusage des Herstellers (§ 443 BGB) und richtet sich gegen ihn, nicht gegen den Anbieter, der die Anlage verkauft hat. Die Insolvenz des Anbieters ändert daran nichts. Sichern Sie Garantieurkunden, Seriennummern und die Rechnung und wenden Sie sich im Garantiefall direkt an den Hersteller.
Das ist offen. Nach Eröffnung des Verfahrens entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er einen noch nicht erfüllten Vertrag erfüllt (§ 103 InsO). Lehnt er ab, melden Sie Ihre Forderung schriftlich bei ihm an (§ 174 InsO). Wie viel Sie zurückbekommen, hängt von der Insolvenzmasse ab und steht erst am Ende des Verfahrens fest.
In der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzgerichts. Sie erscheint zentral im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 InsO); dort stehen Gericht, Aktenzeichen und der Name des (vorläufigen) Verwalters. Der Eröffnungsbeschluss nennt außerdem die Frist für die Forderungsanmeldung, mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate (§ 28 InsO).
Ja. Den Anspruch auf Einspeisevergütung haben Sie gegen Ihren Netzbetreiber, nicht gegen den Anbieter (§ 19 EEG). Voraussetzung ist, dass die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister eingetragen ist; beides sollten Sie jetzt prüfen.
Ob ein laufender Wartungsvertrag weitergeführt wird, entscheidet nach Eröffnung der Insolvenzverwalter (§ 103 InsO). Fragen Sie schriftlich nach. Für Prüfung und Reparatur brauchen Sie eine Elektrofachkraft; Volt Energie bietet Wartung auch für Anlagen an, die nicht von Volt Energie stammen.