Hundert Kilowatt. Das Ende der Einspeisevergütung.
Oberhalb dieser Leistung zahlt niemand mehr einen festen Satz je Kilowattstunde. Der Strom wird vermarktet, nicht vergütet — mit Bilanzkreis, viertelstündlicher Messung und einem Dienstleister zwischen Anlage und Börse. Wer auf hundert Kilowatt zugeht, entscheidet deshalb an einer echten Weggabelung.
Hundert Kilowatt sind noch drin — hundertkommafünf nicht mehr
§ 21 Absatz 1 EEG gewährt den Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu hundert Kilowatt. Das Wort „bis zu“ ist hier entscheidend: Eine Anlage mit exakt hundert Kilowatt fällt noch darunter, eine mit hundertfünf nicht mehr. Für alles darüber bleibt nur die geförderte Direktvermarktung über die Marktprämie — oder vorübergehend die Ausfallvergütung, die § 53 Absatz 3 EEG um zwanzig Prozent kürzt.
Diese Kante hat in der Praxis eine unangenehme Eigenschaft: Sie wird oft erst beim Registereintrag bemerkt. Maßgeblich ist die installierte Leistung der Anlage, und wer ein Dach voll belegt und dabei über die Marke rutscht, ändert damit unbeabsichtigt sein gesamtes Vermarktungsmodell. Wir legen deshalb bei Projekten in diesem Bereich bewusst zwei Varianten nebeneinander: eine knapp unterhalb und eine deutlich darüber, weil ein Projekt bei 104 Kilowatt den Aufwand der Direktvermarktung selten trägt, eines bei 150 dagegen schon.
Drei Dinge, die vorher niemand brauchte
Der Unterschied zur Einspeisevergütung ist weniger der Erlös als der Apparat dahinter. Erstens verlangt § 21b Absatz 3 EEG, dass die gesamte Ist-Einspeisung viertelstündlich gemessen und bilanziert wird — der Strom wandert in einen Bilanzkreis und muss dort prognostiziert werden. Zweitens muss die Anlage nach § 10b Absatz 1 EEG so ausgestattet sein, dass das Direktvermarktungsunternehmen die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung ferngesteuert regeln kann, und es muss diese Befugnis auch eingeräumt bekommen. Drittens tritt ein Vertragspartner hinzu, dessen Entgelt jede Erlösrechnung mindert.
| Merkmal | Einspeisevergütung bis 100 kW | Marktprämie über 100 kW |
|---|---|---|
| Erlös je Kilowattstunde | fester anzulegender Wert abzüglich Abschlag | Marktwert plus Marktprämie |
| Messung | Zählerstand genügt | viertelstündlich, § 21b Abs. 3 EEG |
| Fernsteuerung | durch den Netzbetreiber, § 9 EEG | zusätzlich durch den Vermarkter, § 10b EEG |
| Vertragspartner | nur der Netzbetreiber | Netzbetreiber und Direktvermarkter |
Ein Datum gehört in jede Planung: Ab dem 1. Januar 2028 ist die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit in der Direktvermarktung über das Smart-Meter-Gateway zu erfüllen. Heute eingebaute Alternativlösungen haben damit eine absehbare Restlaufzeit.
Ob Mittelspannung nötig wird, entscheidet der Standort
Eine feste Leistungsgrenze, ab der ein Mittelspannungsanschluss zwingend wäre, gibt es nicht. § 8 Absatz 1 EEG verpflichtet den Netzbetreiber, die Anlage an der Stelle anzuschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die kürzeste Luftlinie zum Standort aufweist — es sei denn, ein anderer Punkt ist technisch oder wirtschaftlich günstiger. Bei hundert Kilowatt auf einem Grundstück mit kräftigem Bestandsanschluss bleibt es oft bei der Niederspannung; wo das Ortsnetz bereits ausgelastet ist, verweist der Netzbetreiber auf die nächste Ebene.
Technisch markiert die Grenze zwischen den Anwendungsregeln 135 Kilowatt: Bis dahin gilt VDE-AR-N 4105, darüber die Mittelspannungsregel VDE-AR-N 4110. Ein Anlagenzertifikat verlangt die Nachweisverordnung in ihrer seit Mai 2024 geltenden Fassung erst ab 270 Kilowatt Einspeiseleistung beziehungsweise 500 Kilowatt installierter Leistung — eine Hundert-Kilowatt-Anlage kommt also mit Einheitenzertifikat und Konformitätserklärung aus. Was ein eigener Anschluss oder eine Trafostation kostet, hängt allein am Standort (Netzanschlusskosten).
Wann sich Volleinspeisung auf dieser Fläche lohnt
Solange die Anlage in der Einspeisevergütung bleibt, gibt es eine zweite Stellschraube: § 48 Absatz 2a EEG erhöht den anzulegenden Wert, wenn der gesamte erzeugte Strom eingespeist wird und der Betreiber das rechtzeitig in Textform mitteilt — vor der Inbetriebnahme, später vor dem 1. Dezember des Vorjahres. Gewichtet über die Leistungsstufen ergibt das bei hundert Kilowatt 10,44 Cent gegenüber 6,03 Cent im Überschussmodell.
Der Abstand von gut vier Cent klingt nach einer klaren Sache und ist es in zwei Konstellationen auch: bei einer Lagerhalle ohne nennenswerten Tagesverbrauch und bei einem Dach, das vermietet oder gepachtet wird. In allen anderen Fällen gewinnt der Eigenverbrauch, weil er bezogenen Gewerbestrom zum vollen Arbeitspreis ersetzt — ein Vielfaches beider Vergütungssätze. Dazu kommt, dass selbst verbrauchter Strom aus Anlagen bis zwei Megawatt nach § 9 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes im räumlichen Zusammenhang von der Stromsteuer befreit ist.
Die Entscheidung ist einmal jährlich revidierbar. Wer heute überwiegend selbst verbraucht und in zwei Jahren die Produktion verlagert, kann die Veräußerungsform nach § 21b EEG wechseln. Die Volleinspeisung verlangt allerdings die fristgerechte Mitteilung — versäumt man sie, gilt das Überschussmodell ein weiteres Jahr.
Was hundert Kilowatt auf einem Industriedach kosten
Unsere Spanne für eine schlüsselfertige Anlage mit hundert Kilowatt Peak liegt bei 95.000 bis 119.000 Euro. Angegeben sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer nach § 3 der Preisangabenverordnung, bei gewerblichen Gebäuden regelmäßig zum Regelsteuersatz und für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen entsprechend erstattungsfähig.
Nicht enthalten sind zwei Posten, die erst der Standort liefert: der Netzanschluss, falls der Bestand nicht ausreicht, und die Einrichtung der Direktvermarktung, falls die Anlage über hundert Kilowatt wächst. Beides beziffern wir nach der Netzverträglichkeitsprüfung und nach Einholung von Vermarktungsangeboten — nicht vorher und nicht als Pauschale.
Bei dieser Größe rechnen wir die Wirtschaftlichkeit grundsätzlich in zwei Varianten: Überschusseinspeisung und Volleinspeisung, jeweils mit Ihrem Lastgang. Beide sind Modellrechnungen, keine Zusagen.
Was an der Hundert-Kilowatt-Marke gefragt wird
Ab mehr als hundert Kilowatt installierter Leistung. § 21 Absatz 1 EEG gewährt den Anspruch auf Einspeisevergütung nur für Anlagen bis zu hundert Kilowatt. Eine Anlage mit genau 100,0 Kilowatt bleibt also in der Vergütung, eine mit 100,5 Kilowatt nicht mehr — die Registerzahl entscheidet.
Sie ist das Auffangnetz für Zeiten ohne Direktvermarkter, etwa bei dessen Insolvenz oder einem Wechsel. § 21 Absatz 1 EEG sieht sie für Anlagen über hundert Kilowatt vor, § 53 Absatz 3 kürzt den anzulegenden Wert währenddessen um zwanzig Prozent. Als Dauerlösung ist sie deshalb ungeeignet.
Nicht automatisch. § 8 Absatz 1 EEG verpflichtet den Netzbetreiber auf den im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten und nächstgelegenen Punkt, sofern kein technisch oder wirtschaftlich günstigerer existiert. Ob das die vorhandene Niederspannung bleibt, klärt erst die Netzverträglichkeitsprüfung am konkreten Standort.
Wenn tagsüber kaum verbraucht wird. Der gewichtete Satz liegt bei Volleinspeisung deutlich über dem für Überschuss, weil § 48 Absatz 2a EEG einen Zuschlag je Leistungsstufe vorsieht. Gemeldet werden muss die Volleinspeisung vor Inbetriebnahme, später jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres.
Nach § 9 Absatz 2 EEG muss der Netzbetreiber ab hundert Kilowatt jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung ferngesteuert reduzieren können. In der Direktvermarktung tritt nach § 21b Absatz 3 EEG die viertelstündliche Messung und Bilanzierung der gesamten Einspeisung hinzu.