Das Kirchendach ist selten der Anfang. Meistens ist es das Ende.
Eine Kirche verbraucht wenig Strom und steht fast immer unter Denkmalschutz. Beides zusammen führt dazu, dass die wirtschaftlich beste Fläche einer Gemeinde meistens woanders liegt: auf dem Gemeindehaus, der Kita, dem Pfarrhaus oder dem Friedhofsgebäude. Wir fangen deshalb mit dem Grundstück an, nicht mit dem Schiff.
Im Kirchenraum ist fast nichts zu holen
Ein Kirchenschiff wird an wenigen Stunden in der Woche genutzt. Beleuchtung, Orgelmotor, Läuteanlage und Turmuhr ziehen im Jahr zusammen oft weniger Strom als ein Einfamilienhaus. Dazu kommt im Winter eine Heizung, die in kurzen, sehr hohen Spitzen arbeitet — elektrische Bankheizungen etwa laufen genau dann, wenn am wenigsten erzeugt wird. Der Verbrauch ist also klein, unregelmäßig und in der falschen Jahreszeit.
Der Stromverbrauch einer Gemeinde steckt dagegen woanders: im Gemeindehaus mit seinen Gruppenräumen, in der Kindertagesstätte mit Küche und Lüftung, im Pfarrhaus, in der Friedhofsverwaltung und in der Kühlung der Trauerhalle. Das sind Gebäude mit werktäglichem Tagesverbrauch und mit Dächern, die niemand denkmalfachlich verteidigen muss.
Deshalb fragen wir zuerst nach dem Zähler, nicht nach dem Dach. Solarstrom wandert nur dorthin, wo er hinter demselben Netzverknüpfungspunkt gebraucht wird. Eine Anlage auf dem Kirchendach versorgt die Kita auf der anderen Straßenseite nicht — sie speist ein. Wo Erzeugung und Verbrauch nicht zusammenfinden, ist Volleinspeisung ehrlicher als eine schöngerechnete Eigenverbrauchsquote.
Baurechtlich frei heißt denkmalrechtlich gar nichts
Das wird regelmäßig verwechselt. Bauordnungsrechtlich sind Dachanlagen in Sachsen nach § 61 SächsBO und in Nordrhein-Westfalen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW verfahrensfrei — ausgenommen nur Hochhäuser. Verfahrensfrei heißt aber ausschließlich: ohne Bauantrag. Alle übrigen Erfordernisse bleiben bestehen, und dazu gehört bei einem Kulturdenkmal die denkmalrechtliche Entscheidung, die gesondert beantragt werden muss.
In Sachsen ist das eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach § 12 SächsDSchG; sie erfasst jede Veränderung des Erscheinungsbildes oder der Substanz sowie Aufbauten. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten, gilt die Genehmigung nach § 13 SächsDSchG als erteilt. In Nordrhein-Westfalen ist es eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW; nach Absatz 2 gilt sie auch für Anlagen in der engeren Umgebung eines Baudenkmals — also möglicherweise auch für das Gemeindehaus neben der Kirche.
| Bauteil oder Gebäude | Denkmalfrage | Erfahrung aus unseren Projekten |
|---|---|---|
| Kirchenschiff, zum Platz oder zur Straße gewandt | Erscheinungsbild wird unmittelbar berührt | selten tragfähig; erst alle anderen Flächen prüfen |
| Abgewandte Dachfläche des Schiffs | Fernwirkung deutlich geringer | aussichtsreich mit dunkler, rahmenloser Modulwahl und Montage ohne Substanzeingriff |
| Turmdach | größte Fernwirkung, dazu Statik und Wind | praktisch nie, unabhängig vom Bundesland |
| Sakristei, Anbauten, jüngere Nebendächer | meist geringerer Denkmalwert als der Kernbau | häufig der realistische Standort am Kirchenkörper selbst |
| Gemeindehaus, Pfarrhaus, Kindertagesstätte | oft nicht selbst eingetragen, aber in der engeren Umgebung | Erlaubnis meist unproblematisch, und der Verbrauch ist da |
| Friedhofs-, Wirtschafts- und Garagengebäude | in der Regel ohne Denkmalbedeutung | der schnellste Weg, wenn der Anschlusspunkt passt |
Erneuerbare Energien sind seit 2022 ein vorrangiger Belang
Die Gewichte haben sich verschoben. § 2 EEG stellt fest, dass Errichtung und Betrieb erneuerbarer Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen; bis zu einer nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung sollen sie als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz nennt in § 9 Abs. 3 ausdrücklich die Belange des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien als angemessen zu berücksichtigen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat daraus am 27. November 2024 in zwei Verfahren gefolgert, dass der Denkmalschutz Solaranlagen regelmäßig nicht entgegensteht und eine Versagung besonderer Umstände bedarf (Aktenzeichen 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23). Das ersetzt keine Einzelfallprüfung — aber es verändert, mit welcher Erwartung man in das Gespräch mit der Denkmalbehörde geht. Erfahrungsgemäß hilft dabei wenig so sehr wie ein Vorschlag, der Fernwirkung und Substanz von sich aus schont.
Der Weg durch die Gemeinde dauert länger als die Montage
Eine Kirchengemeinde ist keine Firma mit einem Geschäftsführer. Bau- und Vermögensmaßnahmen brauchen einen Beschluss des zuständigen Leitungsorgans und in aller Regel zusätzlich eine kirchenaufsichtliche Genehmigung der übergeordneten Ebene; die Einzelheiten regelt das jeweilige Kirchenrecht. Wer mit einem Zeitplan von vier Wochen plant, plant an der Wirklichkeit vorbei.
Der Denkmalschutz kennt für kircheneigene Objekte einen eigenen Weg: Nach § 18 SächsDSchG ergehen Entscheidungen über Kulturdenkmale in kirchlichem Eigentum im Benehmen mit der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der Religionsgemeinschaft. Praktisch heißt das, dass neben der staatlichen Behörde auch ein kirchliches Bauamt beteiligt wird — was Zeit kostet, aber im Ergebnis oft hilft, weil dort Erfahrung mit vergleichbaren Bauten liegt.
Ein Vorteil bleibt Ihnen dagegen sicher: Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt nicht nur für Wohngebäude, sondern ausdrücklich auch für Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Für Gemeindehaus, Kita und Kirche selbst fällt auf Lieferung und Installation von Anlage und Speicher damit keine Umsatzsteuer an — ein Punkt, der bei einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Körperschaft unmittelbar auf das Budget durchschlägt.
Vier Schritte mit Gremien und Behörden
Liegenschaften sichten
Alle Dächer der Gemeinde mit Zählerzuordnung, Verbrauch und Denkmalstatus auf einem Blatt — bevor irgendetwas geplant wird.
Vorgespräch mit der Denkmalbehörde
Ein Entwurf mit Ansichten und Fernwirkung, früh gezeigt, spart später Monate. Kirchliches Bauamt wird parallel einbezogen.
Unterlagen fürs Gremium
Wir liefern Beschlussvorlage, Kostenaufstellung und Ertragsrechnung so, dass sie ohne Übersetzung vorgelegt werden können.
Anmeldung und Montage
Netzanfrage, Messkonzept, Termine außerhalb von Gottesdiensten und Bestattungen, danach Abnahme und Registrierung.
Was uns Kirchenvorstände zuerst fragen
Nein, es ist eine Abwägung. Seit 2022 sollen erneuerbare Energien nach § 2 EEG als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingehen, und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat 2024 entschieden, dass der Denkmalschutz Solaranlagen regelmäßig nicht entgegensteht. Entschieden wird trotzdem im Einzelfall.
Für Dachanlagen in Sachsen und Nordrhein-Westfalen nein, sie sind bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Das befreit aber nicht von der denkmalrechtlichen Genehmigung beziehungsweise Erlaubnis, die eigenständig beantragt wird. Beide Verfahren laufen nebeneinander, und nur eines davon entfällt durch die bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit.
In Sachsen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten entscheidet; für kircheneigene Denkmale wird zusätzlich das Benehmen mit der oberen Kirchenbehörde hergestellt. Rechnen Sie den kirchlichen Beschlussweg dazu, dann liegen Sie realistisch bei mehreren Monaten.
Auf Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, gilt nach § 12 Abs. 3 UStG der Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von Anlage und Speicher. Das betrifft Kirche, Gemeindehaus und Kindertagesstätte gleichermaßen und entlastet das Budget unmittelbar.
Häufiger als bei anderen Bauherren. Wenn im Kirchenraum kaum Strom verbraucht wird und der Anschlusspunkt nicht mit Gemeindehaus oder Kita zusammenfällt, bleibt ohnehin fast alles Einspeisung. Dann ist der höhere Satz für Volleinspeisung die ehrlichere Variante. Wir rechnen beide Wege gegeneinander.
Nur wenn beide Gebäude hinter demselben Netzverknüpfungspunkt liegen. Über die öffentliche Straße hinweg geht es nicht ohne eigene Leitung und entsprechende Rechtsgrundlage. Deshalb sehen wir uns zuerst die Zählerstruktur der Gemeinde an und suchen dann die Fläche, nicht umgekehrt.