Die Technik ist das Einfache. Das Verfahren ist es nicht.
Auf einem Rathausdach liegt dieselbe Anlage wie auf einer Lagerhalle. Was sich unterscheidet, ist alles davor: Wie beschafft wird, wie das Geschäft im Haushalt abgebildet wird, wer beschließt und ob am Ende die Kommune selbst investiert oder ein Dritter. Genau darüber schreiben wir hier — nicht über Module.
„Kommunales Gebäude“ sagt über den Verbrauch nichts aus
Eine Stadt besitzt Rathaus, Bauhof, Bad, Feuerwehrhaus, Kita, Bibliothek und Kläranlage. Diese Gebäude haben nichts gemeinsam außer dem Eigentümer. Wer sie als ein Portfolio ausschreibt und überall dieselbe Anlagengröße je Quadratmeter Dach ansetzt, baut an der Hälfte der Standorte am Bedarf vorbei.
Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge: erst die Verbrauchsstellen nach Jahresmenge sortieren, dann prüfen, welches Dach dazu gehört. Die folgende Einordnung stammt aus unserer Projektarbeit und ersetzt keine Messung, hilft aber beim Priorisieren.
| Liegenschaft | Lastprofil | Folge für Auslegung und Beschaffung |
|---|---|---|
| Rathaus und Verwaltungsgebäude | werktags acht bis siebzehn Uhr, Wochenende nahezu tot | kleine bis mittlere Anlage mit hoher Deckung; Speicher selten wirtschaftlich |
| Bauhof mit Werkstatt und Fuhrpark | tagsüber Werkstatt, abends Ladepunkte, Spitzen im Winterdienst | große Fläche, aber Lastmanagement wichtiger als zusätzliche Module |
| Hallen- oder Freibad | Umwälzung und Lüftung rund um die Uhr, Freibad mit Sommerspitze | der beste Eigenverbrauch im kommunalen Bestand, Anlage darf groß werden |
| Feuerwehrgerätehaus | überwiegend Bereitschaft, unregelmäßige Einsatzspitzen | geringer Eigenverbrauch; Volleinspeisung ernsthaft prüfen |
| Kläranlage und Wasserwerk | Dauerlast über alle Stunden, hoher Jahresverbrauch | größte Anlage im Portfolio; ab hundert Kilowatt greift die Direktvermarktung |
| Kindertagesstätte und Hort | vormittags Betrieb, Küche mittags, Schließzeiten im Sommer | mittlere Anlage; die Ferienlücke gehört in die Rechnung |
Über oder unter der Schwelle — das entscheidet den Weg
Ob europaweit ausgeschrieben werden muss, hängt am geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Die Europäische Kommission hat die Werte mit den Delegierten Verordnungen vom 22. Oktober 2025 neu festgesetzt; sie gelten vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 und liegen bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 140.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden und 5.404.000 Euro für Bauaufträge. Unterhalb dieser Grenzen richtet sich das Verfahren nach Landesrecht und den dort in Kraft gesetzten Regelwerken; die Wertgrenzen für Direktauftrag und beschränkte Ausschreibung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Zwei Punkte kosten in der Praxis am meisten Zeit. Erstens die Abgrenzung: Eine schlüsselfertige Anlage ist regelmäßig eine Bauleistung, die reine Modullieferung ein Lieferauftrag — und der Gesamtauftragswert wird über alle Lose zusammengerechnet, einschließlich Optionen und Verlängerungen. Zweitens die Leistungsbeschreibung: Oberhalb der Schwellenwerte darf nach § 31 Abs. 6 VgV nicht auf bestimmte Erzeugnisse oder Hersteller verwiesen werden, wenn das nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Wer trotzdem ein Wunschfabrikat hineinschreibt, riskiert eine Rüge.
Was wir dafür liefern. Eine funktionale Leistungsbeschreibung mit Ertragsziel, Mindestanforderungen an Modul, Wechselrichter und Unterkonstruktion sowie prüfbaren Eignungs- und Zuschlagskriterien — herstellerneutral formuliert, damit Ihre Vergabestelle daraus ohne Umbau eine Ausschreibung machen kann.
Contracting ist keine Abkürzung am Haushalt vorbei
Das Angebot klingt verlockend: Ein Dritter baut die Anlage, die Kommune zahlt nur den bezogenen Strom oder eine Rate. Haushaltsrechtlich ist das jedoch selten neutral. In Sachsen bedarf nach § 82 Abs. 5 der Gemeindeordnung die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Verwaltungsvorschrift über kommunale Investorenvorhaben ordnet Verträge mit einer Laufzeit von mindestens sechs Jahren ausdrücklich in diese Kategorie ein. Ohne Genehmigung ist das Geschäft schwebend unwirksam.
Damit ist Contracting nicht schlecht — es ist nur kein Weg, der an Rat und Aufsicht vorbeiführt. Sinnvoll ist es dort, wo das Investitionsbudget fehlt oder wo der Betrieb dauerhaft ausgelagert werden soll. Die Eigeninvestition bleibt dagegen fast immer günstiger, weil keine Marge und kein Finanzierungsaufschlag eines Dritten mitläuft. Wir rechnen beide Varianten über dieselbe Laufzeit durch, statt nur eine anzubieten.
Steuerlich gehört eine Frage früh auf den Tisch: Wer Strom ins Netz einspeist, wird insoweit unternehmerisch tätig. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts regelt § 2b UStG, wann das zur Unternehmereigenschaft führt. Ob daraus eine Umsatzsteuerpflicht und ein Vorsteuerabzug entstehen, klärt Ihre Kämmerei mit dem Finanzamt — am besten vor der Ausschreibung, nicht nach der Inbetriebnahme.
Sanierung, Begrünung und Module gehören in einen Vorgang
Kommunale Flachdächer sind häufig sanierungsreif. Module auf eine Abdichtung zu legen, die in fünf Jahren erneuert wird, bedeutet, sie zweimal zu bezahlen — einmal für die Montage und einmal für Demontage und Wiederaufbau. Deshalb gehört die Restlebensdauer der Abdichtung in die Bestandsaufnahme, nicht in die Ausführungsplanung.
Umgekehrt lassen sich mehrere Ziele auf derselben Fläche erreichen. Eine extensive Begrünung unter aufgeständerten Modulreihen hält das Substrat feucht und dient gleichzeitig als Auflast, sodass Dachdurchdringungen entfallen können; sie kühlt außerdem die Module, was dem Ertrag zugutekommt. Wo Regenwasserbewirtschaftung, Hitzevorsorge und Stromerzeugung ohnehin auf der Aufgabenliste stehen, ist das kein Zielkonflikt, sondern ein gemeinsamer Bauabschnitt — samt Absturzsicherung und Wartungswegen, die man nur einmal plant.
Vier Schritte bis zur Ausschreibungsreife
Portfolio sortieren
Alle Liegenschaften mit Jahresverbrauch, Lastprofil, Dachzustand und Anschlusssituation in einer Rangfolge.
Variantenvergleich
Eigeninvestition gegen Contracting über dieselbe Laufzeit, mit Hinweis auf die haushaltsrechtliche Einordnung.
Vergabeunterlagen
Herstellerneutrale Leistungsbeschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Lose sauber abgegrenzt.
Umsetzung und Übergabe
Netzanfragen, Messkonzepte, Abnahme je Liegenschaft, Dokumentation und Einweisung des Gebäudemanagements.
Was uns Bauämter und Kämmereien zuerst fragen
Das hängt am geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2026 liegen die Schwellen bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 5.404.000 Euro für Bauaufträge. Darunter gilt Landesrecht mit eigenen Wertgrenzen. Lose und Optionen werden für die Schätzung zusammengerechnet.
Oberhalb der Schwellenwerte grundsätzlich nicht: § 31 Abs. 6 VgV untersagt den Verweis auf bestimmte Erzeugnisse oder Hersteller, soweit das nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Zulässig sind dagegen messbare Mindestanforderungen an Wirkungsgrad, Garantiedauer, Zertifizierung und Ertragsverhalten. Danach formulieren wir die Unterlagen.
Nein. Ein Vertrag, dessen Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, braucht in Sachsen nach § 82 Abs. 5 der Gemeindeordnung die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; Investorenvorhaben ab sechs Jahren Laufzeit fallen regelmäßig darunter. Bis zur Genehmigung ist das Geschäft unwirksam, nach Versagung nichtig.
In aller Regel das mit dem höchsten gleichmäßigen Verbrauch — Bad, Kläranlage oder Wasserwerk. Dort trifft Erzeugung auf echten Bedarf, und jede eigenverbrauchte Kilowattstunde ist ein Mehrfaches der Einspeisevergütung wert. Rathaus und Feuerwehrhaus folgen später, weil der Nutzen kleiner ausfällt.
Die Sanierung, und zwar im selben Zug. Module auf eine Abdichtung zu setzen, die bald erneuert wird, führt später zu Demontage und Wiederaufbau. Wir nehmen die Restlebensdauer der Abdichtung deshalb bei der Bestandsaufnahme auf und stimmen die Bauabschnitte mit Ihrem Gebäudemanagement ab.
Wer Strom ins Netz liefert, handelt insoweit unternehmerisch; für juristische Personen des öffentlichen Rechts regelt § 2b UStG die Einzelheiten. Ob daraus eine Steuerpflicht und ein Vorsteuerabzug folgen, entscheidet Ihr Finanzamt. Diese Frage gehört vor die Ausschreibung, weil sie die Wirtschaftlichkeitsrechnung verändert.