Zwanzig Kilowatt. Und ein Netzbetreiber, der mitredet.
Wer diese Größe baut, hat fast immer einen zweiten Grund dafür: eine Wärmepumpe, ein Elektroauto, oft beides. Genau damit betritt das Haus einen eigenen Rechtsraum. Seit 2024 darf der Verteilnetzbetreiber diese Geräte in engen Grenzen steuern — und zahlt dafür mit einem geringeren Netzentgelt.
Zwanzig Kilowatt sind eine Folge, keine Entscheidung
Kaum jemand kommt mit dem Wunsch nach genau dieser Leistung. Sie entsteht, wenn zum Haushaltsstrom zwei Verbraucher treten, die in einer anderen Größenordnung arbeiten: Eine Wärmepumpe für ein saniertes Einfamilienhaus zieht im Jahr grob 3.000 bis 5.000 Kilowattstunden, ein Fahrzeug mit fünfzehntausend Jahreskilometern etwa 2.500 bis 3.500. Zusammen verdoppeln sie den Bedarf — und rechtfertigen ein Dach, das vorher überdimensioniert gewirkt hätte.
Der wirtschaftliche Reiz liegt dabei nicht in der Vergütung. Mit 7,18 Cent im gewichteten Mittel bringt der eingespeiste Überschuss wenig. Wertvoll wird die Anlage über den Anteil, der im Haus bleibt: Jede Kilowattstunde, die in den Pufferspeicher der Wärmepumpe oder in die Fahrzeugbatterie geht, ersetzt bezogenen Strom zum vollen Arbeitspreis.
Was § 14a EnWG dem Netzbetreiber erlaubt
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes ermächtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Regeln für die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen festzulegen — im Gegenzug für reduzierte Netzentgelte. Diese Festlegung gibt es seit dem 27. November 2023, angewendet wird sie auf Geräte, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind.
Erfasst werden Geräte mit mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung: nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, Wärmepumpen samt Heizstab, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher, soweit sie Strom aus dem Netz entnehmen. Droht im Niederspannungsnetz eine Überlastung, darf der Betreiber den netzwirksamen Bezug vorübergehend absenken — aber nicht auf null. Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt immer verfügbar, und die Rückkehr zum Normalzustand erfolgt gestaffelt, damit nicht alle Geräte gleichzeitig wieder anlaufen.
| Gerät im Haus | Übliche Anschlussleistung | Unter die Regelung? |
|---|---|---|
| Wallbox, einfache Ausführung | 11 kW | ja, deutlich über der Grenze |
| Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Heizstab | 5 bis 9 kW | ja, Heizstab wird mitgerechnet |
| Stromspeicher beim Laden aus dem Netz | 5 bis 10 kW | ja, nur für die Entnahmerichtung |
| Herd, Backofen, Durchlauferhitzer | unterschiedlich | nein, keine steuerbare Einrichtung |
Die Steuerung ist eine Maßnahme zur Systemsicherheit, kein Regelbetrieb. In stabilen Netzabschnitten kommt sie über Jahre nicht zum Einsatz — verfügbar sein muss sie trotzdem.
Weniger Netzentgelt, in zwei Grundvarianten
Die Entgeltseite hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur in einem eigenen Verfahren geregelt. Zur Wahl stehen eine pauschale jährliche Reduzierung des Netzentgelts und, alternativ, ein deutlich abgesenkter Arbeitspreis für die steuerbare Einrichtung über einen separaten Zählpunkt. Welche Variante günstiger ist, hängt schlicht an der Strommenge: Die Pauschale lohnt bei wenig Betriebsstunden, der abgesenkte Arbeitspreis bei einer Wärmepumpe, die durchheizt.
Seit 2025 lässt sich die Pauschale zusätzlich mit zeitvariablen Netzentgelten verbinden, die Verbrauch in Schwachlastzeiten belohnen. Ein Wechsel zwischen den Varianten ist möglich, wirkt aber nicht rückwirkend — deshalb gehört diese Entscheidung ins Angebot und nicht in ein späteres Gespräch mit dem Netzbetreiber.
Ein Energiemanagement macht aus der Drosselung eine Randnotiz
Wer die Geräte einzeln ansteuern lässt, bekommt im Steuerungsfall eine harte Vorgabe je Gerät. Die zweite zulässige Variante ist eleganter: Der Netzbetreiber übermittelt nur eine Obergrenze für den gesamten Anschluss, und ein Energiemanagementsystem verteilt die verbleibende Leistung nach den Prioritäten des Haushalts. Entscheidend ist dabei, dass die Vorgabe den netzwirksamen Bezug betrifft — Solarstrom vom eigenen Dach und Entladung aus dem Speicher zählen dagegen.
An einem sonnigen Tag fällt eine Drosselung deshalb praktisch nicht auf. Genau dieselbe Logik nutzen wir auch ohne Steuerungsfall: Die Wallbox lädt überschussgeführt statt mit voller Leistung, die Wärmepumpe hebt die Vorlauftemperatur mittags leicht an, der Speicher füllt sich nach beiden. So verschiebt sich der Eigenverbrauch in die hellen Stunden, ohne dass jemand im Haus etwas umstellen muss.
Reihenfolge beim Überschuss. Zuerst der direkte Verbrauch, dann das Fahrzeug, dann die Wärme, zuletzt die Batterie. Jeder Umweg über einen Speicher kostet Wirkungsgrad — deshalb ist ein Ladevorgang am Mittag mehr wert als dieselbe Menge über den Stromspeicher.
Was zwanzig Kilowatt mit Lastmanagement kosten
Für eine schlüsselfertige Anlage mit zwanzig Kilowatt Peak liegt unsere Spanne bei 21.400 bis 28.900 Euro. Mit Speicher werden daraus 24.800 bis 33.500 Euro, eine Wallbox kostet zusätzlich 800 bis 2.200 Euro. Alle Beträge sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer nach § 3 der Preisangabenverordnung.
Der Steuersatz beträgt dabei null Prozent: § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes sieht ihn für Photovoltaikanlagen und Speicher auf oder nahe Wohngebäuden vor, und bis dreißig Kilowatt Peak Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen ohne weitere Prüfung als erfüllt. Für die Wallbox gilt das nicht — sie ist kein wesentlicher Bestandteil der Anlage und wird mit dem Regelsteuersatz abgerechnet.
Wie schnell sich das trägt, entscheidet der Anteil, den Wärmepumpe und Fahrzeug aus der eigenen Erzeugung decken. Wir setzen dafür Ihre Heizlast und Fahrleistung ein — als Modellrechnung, keine Zusage.
Was Haushalte mit Wärmepumpe und Ladepunkt fragen
Abschalten nicht, drosseln ja. Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 27. November 2023 zu § 14a EnWG darf er den netzwirksamen Bezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei drohender Netzüberlastung vorübergehend auf 4,2 Kilowatt absenken. Diese Mindestleistung muss jederzeit verfügbar bleiben, und die Rückkehr zum Normalzustand erfolgt gestaffelt.
Erfasst sind nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, Wärmepumpen einschließlich Heizstab, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich ihrer Stromentnahme — jeweils ab mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung. Mehrere kleinere Geräte derselben Art werden zusammengerechnet, wenn ihre Leistung gemeinsam über dieser Grenze liegt. Herd und Durchlauferhitzer gehören ausdrücklich nicht dazu.
Ein reduziertes Netzentgelt. Die Beschlusskammer 8 hat dafür zwei Grundvarianten festgelegt: eine jährliche Pauschale oder einen abgesenkten Arbeitspreis über einen eigenen Zählpunkt. Seit 2025 lässt sich die Pauschale zusätzlich mit zeitvariablen Netzentgelten kombinieren, die Verbrauch in Schwachlastzeiten belohnen. Ein Wechsel zwischen den Varianten ist möglich, wirkt aber nicht rückwirkend.
Über ein Energiemanagementsystem. Der Netzbetreiber gibt dann keine Einzelvorgabe je Gerät, sondern eine Obergrenze für den gesamten Anschluss. Das System verteilt die verbleibende Leistung nach Ihren Prioritäten — und rechnet Solarstrom und Speicherentladung gegen, weil beide den netzwirksamen Bezug senken.
Über das Jahr gerechnet meist ja, im Januar nie. Die Anlage liefert in unseren Projekten rund 19.000 Kilowattstunden, davon aber nur einen kleinen Teil im Winterhalbjahr. Der Sommerüberschuss deckt das Laden fast vollständig, die Wärmepumpe bleibt in der kalten Jahreszeit am Netz.