Dreißig Kilowatt. Eine Kante, keine Stufe.
Bei dieser Zahl endet die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaik — und sie endet nicht sanft. Überschreiten Sie sie um ein halbes Kilowatt, entfällt die Befreiung für die gesamte Anlage. Wer über diese Größe nachdenkt, sollte deshalb erst die Registerzahl klären und dann die Modulzahl.
Warum ein halbes Kilowatt zu viel die ganze Befreiung kostet
§ 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei — bis zu dreißig Kilowatt Peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens hundert Kilowatt Peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 17. Juli 2023 klargestellt, dass es sich dabei um Freigrenzen handelt: Wird überschritten, ist die Vorschrift insgesamt nicht anzuwenden.
Diese Konstruktion ist unter Steuervorschriften eher selten und wird regelmäßig unterschätzt. Bei einem Freibetrag bliebe der Anteil bis dreißig Kilowatt steuerfrei und nur der Überhang wäre zu versteuern. Bei einer Freigrenze fällt die Begünstigung vollständig weg — mit der Folge, dass für die gesamte Anlage wieder ein Gewinn zu ermitteln und zu versteuern ist.
Maßgeblich ist dabei die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister, also die Summe der Modulleistungen. Eine Drosselung des Wechselrichters ändert daran nichts. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt die Grenze von dreißig Kilowatt Peak einheitlich je Einheit für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder in Betrieb genommen wurden; zuvor lag sie für Mehrfamilienhäuser niedriger.
Was im Mehrfamilienhaus und beim gemischt genutzten Gebäude gilt
Die Grenze zählt je Einheit, nicht je Gebäude. Ein Haus mit vier Wohnungen trägt rechnerisch hundertzwanzig Kilowatt Peak, ein Gebäude mit zwei Wohnungen und einer Gewerbeeinheit neunzig. Gedeckelt wird das durch die zweite Zahl derselben Vorschrift: hundert Kilowatt Peak insgesamt je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft — ebenfalls als Freigrenze, ebenfalls mit derselben Alles-oder-nichts-Folge.
| Gebäude | Einheiten | Rechnerische Grenze | Wirksame Grenze |
|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus mit Garage | 1 Wohneinheit | 30 kW (peak) | 30 kW (peak) |
| Zweifamilienhaus | 2 Wohneinheiten | 60 kW (peak) | 60 kW (peak) |
| Mehrfamilienhaus | 4 Wohneinheiten | 120 kW (peak) | 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem |
| Wohnhaus mit Ladenlokal | 2 Wohn-, 1 Gewerbeeinheit | 90 kW (peak) | 90 kW (peak) |
Nebengebäude wie Garagen, Carports oder Gartenhäuser sind nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums begünstigt, begründen aber keine eigene Einheit. Wer mehrere Anlagen betreibt, zählt sie für die Hundert-Kilowatt-Grenze zusammen.
Zwei Steuerarten, zwei verschiedene Folgen
Bei der Einkommensteuer ist die Folge des Überschreitens die eben beschriebene: Die Befreiung entfällt vollständig, es ist wieder ein Gewinn zu ermitteln, Betriebsausgaben und Abschreibungen werden abziehbar — was den Nachteil abmildert, ihn aber nicht aufhebt, weil dafür Buchführung und Erklärungspflichten zurückkehren.
Bei der Umsatzsteuer verläuft die Grenze anders. Der Nullsteuersatz des § 12 Absatz 3 UStG hängt eigentlich an der Lage der Anlage — auf oder nahe Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten. Die Dreißig-Kilowatt-Marke ist hier nur eine Vereinfachung: Bis dahin gelten die Voraussetzungen ohne Prüfung als erfüllt. Oberhalb bleibt der Nullsteuersatz möglich, muss aber über die Gebäudeart belegt werden.
Was wir daraus machen. Bei Projekten, die rechnerisch zwischen achtundzwanzig und zweiunddreißig Kilowatt Peak landen, legen wir zwei Varianten nebeneinander: eine knapp unterhalb der Freigrenze und eine bewusst darüber, mit sauber durchgerechneter Steuerfolge. Die Entscheidung trifft Ihr Steuerberater, nicht wir — aber sie soll auf Zahlen beruhen.
Ab fünfundzwanzig Kilowatt greift der Netzbetreiber ein
Eine Dreißig-Kilowatt-Anlage liegt über einer zweiten, ganz anderen Schwelle. Nach § 9 Absatz 2 EEG müssen Anlagen ab fünfundzwanzig und unter hundert Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, über die der Netzbetreiber die Einspeiseleistung jederzeit ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Die starre Begrenzung auf sechzig Prozent, die kleinere Anlagen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems trifft, entfällt dafür.
Auch beim Netzanschluss endet bei dreißig Kilowatt eine Vereinfachung: § 8 Absatz 1 EEG bestimmt nur für Anlagen bis einschließlich dreißig Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Anschluss, dass dessen Verknüpfungspunkt als der günstigste gilt. Darüber prüft der Netzbetreiber wieder frei, ob ein anderer Punkt technisch und wirtschaftlich besser passt — was im Einzelfall einen längeren Kabelweg bedeuten kann (Kosten des Netzanschlusses).
Was dreißig Kilowatt schlüsselfertig kosten
Unsere Spanne für eine schlüsselfertige Anlage mit dreißig Kilowatt Peak liegt bei 31.000 bis 38.000 Euro, mit einem Speicher von zwanzig Kilowattstunden bei 41.000 bis 51.000 Euro. Es sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer nach § 3 der Preisangabenverordnung — bei dieser Größe noch zum Nullsteuersatz, solange die Registerleistung dreißig Kilowatt Peak nicht übersteigt.
Den Preis je Kilowatt drückt die Größe deutlich: Gerüst, Anfahrt, Planung und Anmeldung verteilen sich auf rund siebzig Module. Nach oben treiben ihn eine zweite Dachfläche, ein Umbau der Hauptverteilung und die Steuerbox samt Anbindung, die ab fünfundzwanzig Kilowatt dazugehört.
Die Rückzahldauer hängt hier stärker als bei kleineren Anlagen davon ab, ob ein tagsüber aktiver Verbraucher vorhanden ist. Wir rechnen beide Fälle — als Modellrechnung, keine Zusage.
Was an der Freigrenze regelmäßig missverstanden wird
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei, auch wenn mehr dazukommt. Eine Freigrenze fällt ganz weg, sobald sie überschritten wird. § 3 Nummer 72 EStG enthält eine Freigrenze: Bei 30,5 Kilowatt Peak auf einer einzelnen Wohneinheit sind nicht nur die letzten 0,5 Kilowatt steuerpflichtig, sondern die gesamte Anlage.
Die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt Peak, also die Modulleistung und nicht die kleinere Wechselrichterleistung. Das hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 17. Juli 2023 ausdrücklich festgehalten. Wer den Wechselrichter drosselt, verschiebt die Grenze deshalb nicht — entscheidend ist allein die Summe der Modulleistungen.
§ 3 Nummer 72 EStG rechnet je Wohn- oder Gewerbeeinheit dreißig Kilowatt Peak. Bei vier Wohnungen wären das rechnerisch hundertzwanzig. Begrenzt wird das durch die zweite Grenze derselben Vorschrift: insgesamt höchstens hundert Kilowatt Peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, ebenfalls als Freigrenze.
Nur noch mit Nachweis. Bis dreißig Kilowatt Peak Bruttoleistung laut Register gelten die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG ohne Prüfung als erfüllt. Darüber muss die Lage auf oder nahe einer Wohnung oder einem dem Gemeinwohl dienenden Gebäude tatsächlich belegt werden, sonst greift der Regelsteuersatz.
Ja. § 9 Absatz 2 EEG verlangt ab fünfundzwanzig Kilowatt installierter Leistung technische Einrichtungen, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung jederzeit ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Die starre Begrenzung auf sechzig Prozent der installierten Leistung entfällt damit für Anlagen dieser Größenordnung, weil der Netzbetreiber nun direkt eingreifen kann.