GEMEINSCHAFTLICHE GEBÄUDEVERSORGUNG (§ 42B ENWG)
Seit Mai 2024 (Solarpaket I) ermöglicht § 42b EnWG eine vereinfachte Direktbelieferung der Bewohner mit PV-Strom — ohne Mieterstromvertrag, ohne Lieferantenpflichten. Wann sich die GGV lohnt und wie sie sich vom Mieterstrom unterscheidet.
Was ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG ist ein neues, vereinfachtes Modell zur PV-Stromnutzung in Mehrfamilienhäusern. Eingeführt durch das Solarpaket I (Mai 2024), erlaubt sie es Vermietern oder Eigentümergemeinschaften, den auf dem Dach erzeugten PV-Strom direkt mit den Bewohnern zu teilen — ohne dass dafür ein Mieterstromvertrag oder eine Energielieferanten-Lizenz nötig ist.
Was unterscheidet GGV vom klassischen Mieterstrom?
| Kriterium | Mieterstrom (§ 21 EEG) | GGV (§ 42b EnWG) |
|---|---|---|
| Vertrag | Mieterstromvertrag nötig | GGV-Vereinbarung (formfrei) |
| Lieferantenpflichten | Voll (Vertragsmanagement, Insolvenzrisiko, Belieferungsgarantie) | Keine |
| Mieterstromzuschlag | Ja (2,28–2,571 ct/kWh) | Nein |
| Reststrom | Vermieter liefert | Bewohner sucht eigenen Stromversorger |
| Steuerlich | Gewerbliche Einkünfte | Vermögensverwaltung möglich |
| Smart Meter | Optional | Pflicht (intelligentes Messsystem nach MsbG) |
Voraussetzungen für die GGV
- Anlage am Gebäude: PV-Anlage muss auf, an oder in dem versorgten Gebäude installiert sein.
- Intelligentes Messsystem: Jeder teilnehmende Bewohner braucht ein Smart Meter (iMSys nach MsbG).
- Aufteilungsschlüssel: Die Bewohner müssen sich auf einen Verteilungsschlüssel einigen (statisch oder dynamisch).
- Datenübermittlung: Der Anlagenbetreiber meldet die Aufteilung an den Messstellenbetreiber.
- Reststromversorgung: Jeder Bewohner schließt selbst einen Stromliefervertrag für den nicht durch GGV gedeckten Bedarf.
Wann lohnt sich die GGV?
GGV ist die richtige Wahl, wenn:
- Sie als Vermieter den Verwaltungsaufwand minimieren wollen.
- Die Anlagengröße unter 30 kWp liegt (Mieterstromzuschlag wirtschaftlich gering).
- Sie vermögensverwaltend agieren wollen (kein Gewerbe, keine Umsatzsteuer-Themen).
- Die Bewohner ihre Stromversorger frei wählen sollen.
- Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) den eigenen Stromertrag teilen möchte.
Mieterstrom bleibt besser, wenn:
- Sie ein Komplettpaket (PV + Reststrom) anbieten wollen.
- Anlage über 40 kWp und mehr als 8–10 Wohneinheiten.
- Sie den Mieterstromzuschlag (2,28–2,571 ct/kWh) als zusätzliche Einnahmequelle nutzen wollen.
Aufteilungsschlüssel — statisch vs. dynamisch
Statischer Schlüssel: Feste prozentuale Aufteilung pro Bewohner (z. B. nach Wohnfläche). Einfach, aber weniger fair bei stark unterschiedlichem Verbrauch.
Dynamischer Schlüssel: Aufteilung in Echtzeit nach tatsächlichem Verbrauch. Fairer, aber technisch anspruchsvoller (Bedarfsmesswerte aller Smart Meter müssen ausgewertet werden).
Häufige Fragen
Brauche ich für GGV einen Energieversorger?
Nein — das ist der Hauptvorteil. Sie liefern keinen Strom im rechtlichen Sinne. Sie verteilen nur, was die PV erzeugt. Die Reststromlieferung läuft weiterhin über den vom Mieter gewählten Versorger.
Können auch Eigentümergemeinschaften (WEG) GGV nutzen?
Ja. Eine WEG kann gemeinsam eine PV-Anlage betreiben und den Strom über GGV unter den Eigentümern aufteilen. Beschluss in der Eigentümerversammlung erforderlich.
Was kostet ein Smart Meter pro Wohnung?
Die Einbaukosten trägt der Messstellenbetreiber. Die jährliche Messstellenentgelt-Pauschale liegt bei 100 € (Pflicht-Smart-Meter über 6.000 kWh) oder kann freiwillig bestellt werden — bei einer GGV-Teilnahme greift die Pflicht.
Kann ich von Mieterstrom auf GGV wechseln?
Ja, aber Mieterstromzuschlag entfällt dann. Bei laufenden Anlagen mit hohem Zuschlag-Anteil meist nicht wirtschaftlich. Bei neuen Anlagen kann GGV bei <30 kWp die schlankere Wahl sein.
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