Ratgeber · Steuern · Photovoltaik 2026

PV STEUERN 2026. MWST, EINKOMMENSTEUER, GEWERBE.

Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Wohngebaeuden sind 2026 komplett steuerfrei: 0 % MwSt. beim Kauf, keine Einkommensteuer auf Einspeisevergütung, keine Gewerbeanmeldung noetig. Der umfassende Steuer-Überblick.

Stand: April 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr
Steuerueberblick

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON PV 2026

Vergleichstabelle – Photovoltaik Steuern 2026
SteuerartPV bis 30 kWp (privat)PV über 30 kWp / Gewerbe
Umsatzsteuer (MwSt.) beim Kauf0 % (Nullsteuersatz)19 % (Vorsteuerabzug möglich)
Einkommensteuer auf EinnahmenSteuerfreiSteuerpflichtig (EUeR oder Bilanz)
GewerbesteuerKeineAb 24.500 Euro Gewinn/Jahr
GewerbeanmeldungNicht noetigErforderlich
Meldung FinanzamtNicht noetigErforderlich

Basis: EStG § 3 Nr. 72, UStG § 12 Abs. 3. Quelle: BMF, BNetzA. Stand: April 2026.

Zusammenfassung für Eigenheimbesitzer: Bei PV-Anlagen bis 30 kWp müssen Sie sich um Steuern nicht kuemmern. Kein Finanzamt, kein Gewerbeamt, keine Steuererklaerung für die PV-Anlage. Einzige Pflicht: Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
MwSt-Regelung

NULLSTEUERSATZ IM DETAIL

Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz (0 % MwSt.) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf und in der Naehe von Wohngebaeuden. Das bedeutet:

Was ist steuerfrei

Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagesystem, Kabel und Installationsleistung -- die komplette PV-Anlage inklusive Speicher wird mit 0 % MwSt. geliefert.

Voraussetzungen

Anlage bis 30 kWp, Wohngebaeude (oder Gebäude des Gemeinwesens), Betreiber kann jede natuerliche oder juristische Person sein. Keine Begrenzung der Modulanzahl.

Der Nullsteuersatz spart bei einer 10 kWp Anlage ca. 2.000-3.000 Euro. Die Ersparnis ist im Angebotspreis bereits enthalten -- Sie zahlen den Nettopreis ohne Aufschlag.

Einkommensteuer

EINKOMMENSTEUERBEFREIUNG

Seit 2023 sind alle Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp (bzw. bis 100 kWp bei Mehrfamilienhaeusern) einkommensteuerfrei. Das betrifft sowohl die Einspeisevergütung als auch den geldwerten Vorteil durch Eigenverbrauch. Die rueckwirkende Befreiung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

In der Praxis bedeutet das: Sie müssen für Ihre PV-Anlage keine Anlage G mehr in der Steuererklaerung ausfuellen. Keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, keine Abschreibung, keine steuerliche Erfassung. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen oder nicht.

Fruehere Regelung (vor 2023): Betreiber mussten zwischen Kleinunternehmerregelung (keine Vorsteuererstattung, aber keine Umsatzsteuer-Erklaerung) und Regelbesteuerung (Vorsteuererstattung, aber 5 Jahre Bindung) wählen. Diese Entscheidung ist seit 2023 irrelevant.
Quellenangaben

QUELLEN

  • Fraunhofer ISE: Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland (2026)
  • Bundesnetzagentur: EEG-Foerdersaetze und Marktstammdatenregister
  • BSW Solar: Preisindex Photovoltaik Q1/2026
  • HTW Berlin: Eigenverbrauchsanalyse und Speicherstudie

Letzte Aktualisierung: April 2026.

Haeufige Fragen

FAQ

Muss ich für PV-Strom Steuern zahlen? +
Nein, seit 2023 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp steuerfrei (Einkommensteuer und Umsatzsteuer).
Gilt 0 % MwSt. auch 2026? +
Ja, der Nullsteuersatz gilt weiterhin für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebaeuden.
Muss ich ein Gewerbe anmelden? +
Nein, für PV-Anlagen bis 30 kWp auf dem Eigenheim ist keine Gewerbeanmeldung noetig.
Was ist mit der Einspeisevergütung? +
Die Einspeisevergütung ist seit 2023 einkommensteuerfrei für Anlagen bis 30 kWp.
Brauche ich Kleinunternehmerregelung? +
Nicht mehr relevant seit der Steuerbefreiung 2023. Frueher musste man zwischen Kleinunternehmer und Regelbesteuerung wählen.
Was gilt bei Anlagen über 30 kWp? +
Ab 30 kWp greifen die normalen Steuerregeln: Einkommensteuer auf Gewinne und ggf. Umsatzsteuer.
Muss ich die Anlage beim Finanzamt melden? +
Nein, bei Anlagen bis 30 kWp ist keine Meldung beim Finanzamt mehr noetig. Nur Marktstammdatenregister.
Was ändert sich 2026 steuerlich? +
Keine wesentlichen Aenderungen. Die Steuerbefreiung für PV bis 30 kWp bleibt bestehen.
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